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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 27.05.2021
- 10 K 3599/20.TR -
Tourismusbeitrag der Ortsgemeinde Kröv rechtmäßig
Beitragskalkulation rechtlich nicht zu beanstanden
Das VG Trier hat eine gegen Beitragsbescheide der Ortsgemeinde Kröv über die Erhebung eines Tourismusbeitrags erhobene Klage abgewiesen.
Die Klägerin, die in Kröv ein Hotel nebst Schank- und Speisewirtschaft betreibt, war zu einem
Hotelbetreiber rügt fehlende Gesetzesgrundlage für Tourismusbeitrag
Nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat sie hiergegen Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen rügte, es fehle bereits an einer Gesetzesgrundlage, um eine am Unternehmensumsatz und Gewinn ausgerichtete "Steuer" zu erheben. Die Tourismusbeitragssatzung umfasse nicht alle in der Ortsgemeinde Kröv wirtschaftlich vom Tourismus profitierenden, selbständig tätigen Personen und Unternehmen. Die festgesetzten Vorteils- und Gewinnsätze entsprächen zudem teilweise nicht den jeweils tatsächlich aus der Tourismusförderung der Beklagten gezogenen Nutzungen, was sich aus einem Vergleich der in der Anlage zur
VG: Satzung zur Erhebung des Tourismusbeitrags rechtmäßig
Das VG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten es im Wesentlichen aus, bei einem
Kein Verstoß gegen den "Grundsatz der Abgabengerechtigkeit"
Entgegen der Ansicht der Klägerin erfasse die Betriebsartentabelle alle im Erhebungsgebiet in den Erhebungsjahren 2018 und 2019 denkbaren Beitragsfälle, wobei dem
Berufung zugelassen
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online, (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30488
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