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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19.01.2010
- 1 K 621/09.T -
Kosten für Polizeieinsatz bei pannenbedingter Straßensperrung trägt Fahrzeughalter
Bei nötigen individuellen Amtshandlungen dürfen Kosten nach geltendem Gebührenrecht auf Verursacher abgewälzt werden
Sichern Polizeibeamte zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit eine Pannenstelle ab, ist der Fahrzeugeigentümer zur Tragung der durch den Einsatz verursachten Personalkosten der Polizei verpflichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der
Kläger beanstandet Ungleichbehandlung
Hiergegen wandte sich die klagende Firma mit der Begründung, der
Individuell nötiges Handeln rechtfertigt Finanzierung zu Lasten des Verursachers und nicht aus allgemeinen Steuermitteln
Dieser Argumentation traten die Richter des Verwaltungsgerichts Trier entgegen. Der liegengebliebene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2010
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 9172
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