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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 29.01.2015
8 K 4792/14 -

Überkleben der Europasterne auf Autokennzeichen mit Reichsflagge kann Betriebsuntersagung für Pkw nach sich ziehen

Euro-Kennzeichen ist bei neu zugelassenen Fahrzeugen, neu zugeteilten Kennzeichen und ersetzten Kennzeichen zwingend

Bei neu zugelassenen Fahrzeugen, neu zugeteilten Kennzeichen und ersetzten Kennzeichen ist das Euro-Kennzeichen (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe "D") zwingend. Sind daher die Europasterne mit der Reichsflagge überklebt, entspricht das Kennzeichen nicht den Anforderungen der Fahrzeug­zulassungs­verordnung (FZV). In diesem Fall droht die Betriebsuntersagung für das Fahrzeug. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im März 2014 bei einem Pkw festgestellt, dass bei beiden Kennzeichen das Europazeichen mit der Reichsflagge überklebt war. Die Fahrzeughalterin wurde daraufhin aufgefordert den Aufkleber zu entfernen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach, woraufhin die Zulassungsbehörde den Betrieb des Pkw untersagte. Nachdem die Fahrzeughalterin gegen die Betriebsuntersagung erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, erhob sie Klage.

Betriebsuntersagung wegen mit Reichsflagge überklebten Europakennzeichen rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied gegen die Fahrzeughalterin. Die Zulassungsbehörde habe nach § 5 Abs. 1 FZV wegen des mit der Reichsflagge überklebten Europakennzeichens die Untersagung des Betriebs für den Pkw anordnen dürfen. Nach dieser Vorschrift könne die Zulassungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs nach der FZV oder Straßenverkehrszulassungsverordnung eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Dies sei hier der Fall gewesen.

Fahrzeug war aufgrund Aufkleber vorschriftswidrig

Aufgrund des Aufklebers sei das Fahrzeug nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vorschriftsmäßig im Sinne der FZV gewesen. Ein Kennzeichenschild müsse gemäß der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV mit dem Euro-Kennzeichen versehen sein, wenn das Fahrzeug neu zugelassen wird, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt werden. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Das Euro-Feld sei vielmehr mit der Reichsflagge überklebt worden. Aufgrund dessen habe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr betrieben werden dürfen.

Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt geblieben. Denn die Zulassungsbehörde habe vor der Betriebsuntersagung der Fahrzeughalterin zunächst die Möglichkeit eröffnet, den Aufkleber zu entfernen. Von dieser Möglichkeit habe die Fahrzeughalterin hingegen kein Gebrauch gemacht. Solange sie keinen Nachweis über die Entfernung des Aufklebers vorgelegt hat, könne die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (8)

 
 
ThFuegner schrieb am 28.04.2015

das steht im Widerspruch zu entgegengesetzter Rechtsprechung:

Staatsanwaltschaft Bielefeld Akt.:Zeichen 46 JS 39/10

Zitat: Letztlich wurden nur ein dekorative Element (EU-Flagge) durch ein anders (Reichsflagge) ersetzt. Da die EU-Flagge auf PKW keinen besonderen Bestandsschutz genießt (insb. sind die §§90a und 104StGB nicht einschlägig) und die Reichsflagge kein verbotenes Zeichen ist, an diesem Vorgehen - zumindest strafrechtlich- im Ergebnis nichts auszusetzen.

Ein Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG scheitert daran, dass die Erkennbarkeit und Festellbarkeit des Kennzeichens unberührt bleibt und es damit schon an der vom Tatbestand geforderten rechtswidrigen Absicht mangelt.

Für eine Urkundenunterdrückung fehlt es schon an der Nachteilszufügungsabsicht.

Rafael von H. schrieb am 28.04.2015

Zu klären wäre auch, ob das Fahrzeug zum Verkehr auf sog. "öffentlichen Straßen" überhaupt zgelassen werden mußte, wenn bereits erkennbar ist, dass die vermeintliche Fahrzeughalterin Deutsche ist. Deutsche fahren gem. dem "Gesetz über den Kraftfahrzeugverkehr v. 1909" auf Wege und Plätze und grade nicht auf Straßen, da diese erst mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten rechtlich ins Dasein gekommen sind. Es stellt sich seither daher folgender Sachverhalt:

StVG § 1 (1) Kraftfahrzeuge die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen.....

Hier ist wichtig zu erkennen, dass nur der "Tatbestand des Willens" einer Person maßgeblich ist ein Fahrzeug zum Verkehr auf sog. "öffentlichen Straßen" (wenngleich es diese auch rechtlich nicht gibt)zuzulassen.

Da es nach gültigen Recht keine "öffentlichen Straßen gibt", sondern nur Wege und Plätze (Es gibt nur eine Straßendecke, die auf Wegen und Plätze gelegt wurde), brauchen Fahrzeuge auch nicht zum Verkehr auf "öffentlichen Staßen" zugelassen werden. Damit fällt die Pficht, ein Nummernschild zu führen, weg. (Vgl. PflichtVersG §§ 1 u. 2 - Hier steht StVG in klammern und wird damit nur zum Hinweis)

Demnach kann ein Fahrzeug auch ohne Zulassung auf "Wegen und Plätzen" fahren. Da jedoch diese Wege und Plätze durch "asphaltierte Straßendecken" unwegbar geworden sind, ist ein Deutscher genötigt auf fiktive "öffentiche Straßen" (die durch die Nationalsozialisten rechtlich kostruiert wurden)fahren zu müssen, was bereits eine Nötigung darstellt. (man kann ja schlecht unter der Straßendecke auf den Wegen fahren)

Entsprechend sind "Straßen" nur dem "öffentlichen Verkehr" gewidmet. Eine Widmung ist kein Gesetz. Darüber hinaus ist zu klären, was ist eine "öffentliche Straße" im Gegensatz zum "öffentlichen Verkehr".

Hier wird mit den Begrifflichkeiten nicht eindeutig angezeigt was was ist.

Bei Fragen hierzu einfach rafael@freiemenschen.ch kontaktieren.

Marc antwortete am 28.04.2015

Der Mensch Marc weißt darauf hin, dass Verträge eines zweiseitigen Einverständnisses bedürfen.

Holger schrieb am 27.04.2015

"Eine Urkundenfälschung liegt nicht vor, weil sich die gedankliche Erklärung und die Beweisrichtung der Gesamturkunde "Kennzeichen/PKW" nicht geändert hat (s. zu diesem Erfordernis Fischer, StGB, 57. Auflage, § 267 Rdnr. 19)

Die Erklärung, dass das Kennzeichen ... vom Kreis Gütersloh für den von der Beschuldigten geführten ... ausgegeben wurde, bleibt von der Veränderung des Nationaltitätskennzeichens nämlich unberührt.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Nationalitätskennzeichen (offiziell: Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat) gemäß § 10 Abs. 10 FzV vom eigentlichen Kfz-Kennzeichen zu unterscheiden ist.

Über das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat selbst, dürfte der Kreis Gütersloh im Rahmen der Ausgabe des Kennzeichens aber keine eigenständige Gedankenerklärung abgegeben haben, außer allenfalls, dass das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat Deutschland gemäß § 10 Abs. 10 S. 2 FzV der Großbuchstabe "D" ist. Das "D" ist aber von der Beschuldigten erhalten worden.

Überklebt wurde letztlich nur die EU-Flagge. Es dürfte jedoch zu weit gehen anzunehmen, die Kennzeichenzuteilungsbehörde gebe über die o.g. beweiserhebliche Erklärung hinaus auch rechtlich relevante Erklärungungen über die Zugehörigkeit Deutschlands zur EU ab.

Ein Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 StVG scheitert daran, dass die Erkennbarkeit und Feststellbarkeit des Kennzeichens unberührt bleibt und es damit schon an der vom Tatbestand geforderten rechtswidrigen Absicht mangelt.

An der Urkundenunterdrückung fehlt es schon an der Nachteilszufügungsabsicht.

Letzlich wurde nur ein dekoratives Element (EU-Flagge) durch ein anderes (Reichsflagge) ersetzt. Da die EU-Flagge auf PKW keinen besonderen Bestandsschutz genießt (insb. sind die §§ 90a und 104 StGB nicht einschlägig) und die Reichsflagge kein verbotenes Zeichen ist, ist an diesem Vorgehen - zumindest strafrechtlich - im Ergebnis nichts auszusetzen."

Soweit die Staatsanwaltschaft Bielefeld am 15.04.2010, gleiches Recht für alle!

https://volksbetrugpunktnet.files.wordpress.com/2013/12/sta-bielefeld-dr_kennzeichen.pdf

winzen antwortete am 28.04.2015

So sehe ich das auch-Zustimmung!

Gleiches Recht für alle!

winzen antwortete am 28.04.2015

Gleiches Recht für alle!

Marc antwortete am 28.04.2015

Danke für die vielen Links hier, habe schon lange nicht mehr so herzlich gelacht.

Nette Parodie-Seiten!

Bernd antwortete am 28.04.2015

Richtig, die anderweitige Nutzung der Werbefläche verletzt kein gültiges, geltendes oder erloschenes Gesetz.

Volle Zustimmung!

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