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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 29.01.2015
- 8 K 4792/14 -
Überkleben der Europasterne auf Autokennzeichen mit Reichsflagge kann Betriebsuntersagung für Pkw nach sich ziehen
Euro-Kennzeichen ist bei neu zugelassenen Fahrzeugen, neu zugeteilten Kennzeichen und ersetzten Kennzeichen zwingend
Bei neu zugelassenen Fahrzeugen, neu zugeteilten Kennzeichen und ersetzten Kennzeichen ist das Euro-Kennzeichen (Sternenkranz mit Erkennungsbuchstabe "D") zwingend. Sind daher die Europasterne mit der Reichsflagge überklebt, entspricht das Kennzeichen nicht den Anforderungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). In diesem Fall droht die Betriebsuntersagung für das Fahrzeug. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im März 2014 bei einem Pkw festgestellt, dass bei beiden
Betriebsuntersagung wegen mit Reichsflagge überklebten Europakennzeichen rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied gegen die Fahrzeughalterin. Die Zulassungsbehörde habe nach § 5 Abs. 1 FZV wegen des mit der
Fahrzeug war aufgrund Aufkleber vorschriftswidrig
Aufgrund des Aufklebers sei das Fahrzeug nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vorschriftsmäßig im Sinne der FZV gewesen. Ein Kennzeichenschild müsse gemäß der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 FZV mit dem Euro-Kennzeichen versehen sein, wenn das Fahrzeug neu zugelassen wird,
Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt geblieben. Denn die Zulassungsbehörde habe vor der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20958
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