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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 05.11.2014
7 K 459/13 -

Betreuung von Tagespflegekindern in einer Groß­tages­pflege­stelle mit Angestellten nicht zulässig

Zu betreuende Kinder müssen Tagespflegeperson persönlich zugeordnet sein

Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat entschieden, dass eine Tagesmutter die die Betreuung von Kindern in einer Groß­tages­pflege­stelle mit von ihr angestellten Tagesmüttern durchführt, nicht zulässig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist qualifizierte Kindertagespflegeperson und arbeitet in einer Großtagespflegestelle in Stuttgart. Sie ist im Besitz der hierfür notwendigen Kindertagespflegeerlaubnis. In der mündlichen Verhandlung hatte sie beantragt, festzustellen, dass sie im Rahmen der Kindertagespflege nach § 43 Sozialgesetzbuch VIII berechtigt ist, die Betreuung von Kleinkindern in einer Großtagespflegestelle mit Kindertagespflegepersonen bzw. pädagogischen Fachkräften durchzuführen, die bei ihr dauerhaft als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt sind. Die beklagte Landeshauptstadt Stuttgart hatte beantragt, die Klage abzuweisen.

Verwaltungsgericht weist Klage ab

Die Klage der Kinderpflegerin hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die beantragte Feststellung nicht getroffen, sondern die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen (Sozialgesetzbuch VIII und Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG -), dass eine Tagespflegeperson selbständig tätig ist und das zu betreuende Kind ihr persönlich zugeordnet ist. Eine angestellte Tätigkeit in einer Großtagespflegestelle mit den damit verbundenen Weisungsrechten lässt sich damit nicht vereinbaren.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das Verwaltungsgericht hat gegen das Urteil die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 19116 Dokument-Nr. 19116

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