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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 27.05.2014
5 K 433/12 -

Stuttgarter Tauben­fütterungs­verbot rechtmäßig

Zum Zwecke der Regulierung der Taubenpopulation normiertes Tauben­fütterungs­verbot nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart einer Bürgerin zurecht untersagt hat, verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern. Das zum Zwecke der Regulierung der Taubenpopulation normierte Tauben­fütterungs­verbot ist nicht zu beanstanden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Landeshauptstadt Stuttgart mit Bescheid vom 13. April 2011 gegen die Klägerin zur Abwehr von Gesundheitsgefahren ein auf die Generalklausel des Polizeigesetzes sowie eine Polizeiverordnung der Stadt gestütztes Verbot verfügt, verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern. Der Klägerin wurde ferner untersagt, Futter, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist, auszulegen. Schließlich erging an sie das Gebot, Futter für andere Vögel so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann.

Taubenfütterungsverbot soll Gesundheitsgefahren und Verunreinigung von Bauwerken und Denkmälern durch Taubenkot verhindern

Die daraufhin erhobene Klage, mit der die Frau eine Gesundheitsgefährdung bestritt und einen Verstoß gegen Art. 20a des Grundgesetzes (u.a. Schutz der Tiere) rügte, blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart jedoch erfolglos. Nach Rechtsauffassung der 5. Kammer ist das durch Rechtsverordnung der Landeshauptstadt Stuttgart zum Zwecke der Regulierung der Taubenpopulation normierte Taubenfütterungsverbot nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Gerichts ist es geeignet, den Bestand an Tauben im Stadtgebiet zu verringern und ihre Anzahl auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren und dadurch den durch die große Anzahl von Stadttauben für die Bevölkerung bestehenden Gesundheitsgefahren und der Verunreinigung und Beschädigung von Bauwerken und Denkmälern durch Taubenkot entgegenzuwirken. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat bereits mit Urteil vom 27.September 2005 zu einer vergleichbaren Polizeiverordnung einer anderen baden-württembergischen Großstadt entschieden, dass ein entsprechendes Taubenfütterungsverbot auch weder gegen das Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20a GG noch gegen Grundrechte des Einzelnen verstößt. Dieser Ansicht hat sich das Gericht angeschlossen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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Dokument-Nr.: 18301 Dokument-Nr. 18301

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