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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2009
12 K 4153/09 -

VG Stuttgart: Zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht für Kinder rechtmäßig

Unterschiedliche religiöse oder weltanschauliche Ansichten stellen keine ausreichenden Gründe zur Befreiung von der Schulpflicht dar

Eine zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht für Kinder, deren Eltern Mitglieder der "Gemeinde Gottes" sind, ist rechtmäßig. Eine Befreiung von der Schulpflicht unter Ersetzung durch Heimunterricht, aufgrund der Ablehnung des Schulunterrichts wegen der Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele zum Beispiel aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen, ist nicht erlaubt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Die Kinder besuchten zuletzt die nicht genehmigte „Private Christliche Schule der Gemeinde Gottes“ der Evangeliums Posaune e.V. in Neuenstadt-Stein. Dieser Schulbetrieb wurde zum 31. Juli 2009 untersagt. Derzeit besuchen die Kinder gar keine Schule, sondern werden von ihren Eltern zu Hause unterrichtet.

Androhung von Zwangsgeld bei Nichtanmeldung der Kinder an staatlicher oder privater Schule

Das Regierungspräsidium gab den Eltern mit sofortiger Wirkung am 2. November 2009 auf, ihre beiden 12- bzw. 11-jährigen Söhne an einer öffentlichen Schule oder an einer genehmigten oder anerkannten Privatschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass diese ab dem 9. November 2009 am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Weiter war den Eltern für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht vollumfänglich nachkommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € pro Kind, insgesamt also 2000 €, angedroht worden.

Für Kinder besteht gesetzliche Schulpflicht

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Eltern ab, da die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht rechtmäßig ist. Für die Kinder bestehe nach dem Schulgesetz Schulpflicht und diese Schulpflicht müsse in öffentlichen Schulen oder in einer genehmigten Ersatzschule erfüllt werden.

Eltern ersetzen Schulbesuch durch Heimunterricht

Die Schulpflicht verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie diene insbesondere der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und sei mit dem Elternrecht auf Mitbestimmung bei Erziehung und Bildung der Kinder und dem Grundrecht der Glaubensfreiheit vereinbar. Die Kinder besuchten indessen gar keine Schule. Sie würden vielmehr zu Hause von den Eltern betreut. Eine Befreiung von der Schulpflicht, die nur in besonders begründete, zwingenden Ausnahmefällen möglich sei, komme hier nicht in Betracht. Eine Befreiung von der Schulpflicht unter Ersetzung durch Heimunterricht sei nicht erlaubt. Auch die Ablehnung des Schulunterrichts wegen der Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele, unabhängig davon, ob dies aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen geschehe, könne ebenso wenig ein Grund sein, von der Schulpflicht zu befreien, wie der Wunsch der Eltern, ihr Kind vor schädlichen Einflüssen bewahren zu wollen.

Androhung von Zwangsgeld rechtmäßig

Da die Eltern ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Kinder an einer Schule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass sie am Unterricht regelmäßig teilnehmen, nicht nachkämen, habe das Regierungspräsidium auch zurecht gegen die Eltern ein Zwangsgeld angedroht. Soweit sich die Eltern demgegenüber darauf beriefen, Zwangsmittel beträfen die Kinder negativ und führten auch zu einem erhöhten Medieninteresse, könnten die Eltern dem wirksam damit begegnen, dass sie sich rechtstreu verhielten und die Schulpflicht ihrer Kinder erfüllten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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Dokument-Nr.: 8843 Dokument-Nr. 8843

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