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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 21.03.2020
1 B 10/20, 1 b 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20 -

VG Schleswig untersagt Nutzung von Nebenwohnungen als Schutzmaßnahme gegen das Corona-Virus

Zweitwohnbesitzer müssen abreisen

Die für Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen und die sich daraus für dort aufhältliche auswärtige Personen ergebende unverzüglichen Rückreise­verpflichtung sofort vollziehbar ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsteller, die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind, halten sich derzeit in ihren Nebenwohnungen in den Kreisen Ostholstein beziehungsweise Nordfriesland auf. Mit sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen vom 20.03.2020 untersagten diese Kreise diese Art der Nutzung Bewohnern wie den Antragstellern, als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz.

Verfügung zur Rückreisepflicht weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig

Soweit die Antragsteller durch die ergangenen Allgemeinverfügungen aufgefordert werden, den Ort der Nebenwohnung zu verlassen, hat das Gericht in den Entscheidungsgründen weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügungen festgestellt. Wegen der Eilbedürftigkeit hat die Kammer die Entscheidung auf eine weitergehende Interessenabwägung gestützt. Dabei haben die Richter der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-) Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen.

Hauptwohnung nicht unzumutbar'

Das private Interesse der Antragsteller, in der Nebenwohnung zu verbleiben, überwiege das überragende öffentliche Interesse nicht. Insbesondere seien von den Antragstellern keine individuellen Umstände vorgetragen worden, die eine Nutzung ihrer Hauptwohnung im Einzelfall als unzumutbar erscheinen ließe. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 28566 Dokument-Nr. 28566

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Kommentare (2)

 
 
Dr. Klaus Woermann schrieb am 30.03.2020

Nachdem meine Frau und ich 10 Tage lang in unserem Einfamilienhaus im Landkreis Flensburg-Schleswig völlig ohne Kontakt zu anderen Menschen aufgehalten und in dieser Zeit unter Abstandshaltung einmal eingekauft hatten wurden wir unter Drohungen von der Polizei vertrieben. 2 Tage später erfuhren wir dann, dass wir bleiben dürfen, wenn wir nicht ausgereist wären. Aber nun war die Einreise verboten.

Wir leben nun völlig isoliert in Hamburg, unsere Kinder stellen uns Lebensmittel vor die Tür. Wenn wir jetzt wieder in unser EFH in Schleswig-Holstein fahren würden und dort unter völliger Isolation leben würden inwiefern stellen wir dort eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar? Und wenn einer von uns krank werden würde - an einer Coronainfektion stirbt man ja nicht plötzlich - würden wir umgehend nach Hamburg zurückfahren und uns dort behandeln lassen. Wie es ja sehr viele Schleswig-Holsteiner auch machen würden.

Diese völlige Gleichschaltung auch der Gerichte mit Aufhebung von Grundrechten im Namen eines nachgeordneten Gesetzes ist erschreckend und läßt sehr an vergangene Zeiten denken. Auch die sonst so wichtige Verhältnismäßigkeit einer staatlichen Maßnahme spielt überhaupt keine Rolle mehr. Ich hoffe auf Verfassungsbeschwerden gegen den Landkreis, aber auch das Verwaltungsgericht Schleswig.

Dr. Klaus Woermann Hamburg

Wolfgang Hubrach schrieb am 24.03.2020

wie Krank ist es, ganz allgemein und deutschlandweit jede nicht nötige Bewegung in der Öffentlichkeit vermeiden zu müssen und dann aber zur Minnimierung von möglichen Krankheitsfällen reisen zu müssen? Bitte erst mal in den Brunnen springen - damit wir sehen/hören können, wie tief er ist??? jeder NICHT-gefahrene kilometer ist Umweltschutz - aber mir scheint dieses Interesse nur verwaltungsrelevant bei der Einnahmengestaltung zu sein!

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