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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 21.06.2018
VG 10 L 303/18 -

Betriebsuntersagung eines Pkw mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor rechtmäßig

Milderes Mittel bei Weigerung zur Durchführung eines Software-Updates nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat eine von der Zulassungsbehörde des Landeskreises Teltow-Fläming verfügte Betriebsuntersagung eines Pkw mit einem nicht nachgerüsteten Dieselmotor für rechtmäßig erklärt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Fahrzeug des Antragstellers ist mit einem Dieselmotor EA 189 EU 5 ausgerüstet. Das Kraftfahrtbundesamt hatte mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Oktober 2015 festgestellt, dass die softwarebasierte Umschaltlogik der Motorsteuerung der Fahrzeuge mit diesem Motor zwischen den Betriebsmodi 1 und 0 eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt und daraufhin den Fahrzeugherstellern im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen zu den Typengenehmigungen nach § 25 Abs. 2 EG-FGV die Pflicht auferlegt, diese - auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen - zu entfernen, um die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge herzustellen. Der Antragsteller weigerte sich - auch nach Aufforderung durch die Behörde - das vom Hersteller angebotene "Software-Update" vornehmen zu lassen. Hierauf erging durch die Behörde eine mit Sofortvollzug versehene Verfügung zur Betriebsuntersagung des Fahrzeugs des Antragstellers.

Fahrzeug des Antragstellers entspricht nicht geänderter Typengenehmigung

Das Verwaltungsgericht Potsdam erachtet diese Verfügung nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die auf § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gestützte Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs liegen vor. Das Fahrzeug des Antragstellers erweist sich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne dieser Vorschrift. Denn die vom Kraftfahrtbundesamt erlassenen oben genannten Nebenbestimmungen ändern nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die (wirksamen) ursprünglichen Typengenehmigungen inhaltlich dergestalt ab, dass jedenfalls ein Fahrzeug, dessen Halter sich wie der Antragsteller (beharrlich) weigert, eine entsprechende Nachrüstung vorzunehmen, nicht mehr der geänderten Typengenehmigung entspricht und insoweit vorschriftswidrig seien. Denn diese Fahrzeuge seien weiter entgegen den EG-Bestimmungen unter Einsatz der Umschaltlogik des Motors in Betrieb. Andernfalls bliebe auch eine Verweigerung der Nachrüstung mangels Widerrufs im Einzelfall zu Unrecht ohne Konsequenzen.

Betriebsuntersagung ermessensgerecht

Die Betriebsuntersagung erscheine auch ermessensgerecht, insbesondere sei angesichts der Weigerung des Antragstellers, die Mängel beseitigen zu lassen, ein milderes Mittel nicht gegeben. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibe, statt eines "Software-Updates" bzw. des Aufspielens einer neuen Motorsteuerungssoftware die nach seiner Meinung effektivere Methode der Hardwareumrüstung (u. U. auf eigene Kosten) zu wählen, denn auch dann wäre das Fahrzeug wieder vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs.1 FZV.

Durchsetzung der Verfügung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs verfassungsgemäß

Die zudem ergangene Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 Abs. 2, 14 FZV; die Androhung des unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Verfügung erweise sich laut Gericht gemäß §§ 28, 34 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg als rechtmäßig. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung - diese hat zur Folge, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben - genügt nach Auffassung des Gerichts der Hinweis der Behörde auf die Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs durch vorschriftswidrige Fahrzeuge, da bei der Untersagung des Betriebs eines vorschriftswidrigen Fahrzeugs das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig mit den Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung zusammenfällt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online

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