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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 05.02.2018
- 7 A 293/16, 7 A 250/16 und 7 A 453/16 -
Syrer haben nach Flucht vor Heranziehung zum Kriegsdienst Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Flüchtlingen droht bereits bei bloßem Verdacht einer regimekritischen politischen Überzeugungen Misshandlungen und Folter durch syrisches Regime
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet ist, mehreren aus Syrien stammenden Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und nicht nur lediglich den insbesondere für Bürgerkriegsflüchtlinge gedachten "subsidiären Schutz" zu gewähren.
In sämtlichen Verfahren ging es um syrische Staatsangehörige, die sich mit ihrer Flucht der Heranziehung zum Kriegsdienst entzogen hatten. Das Verwaltungsgericht Osnabrück gab den Klagen statt und begründete seine Entscheidung unter Abweichung von der Rechtsprechung des 2. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen damit, dass das syrische Regime
Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar
In Anbetracht denkbar größter Gefahren sei aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr nach
Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ermöglicht den sofortigen Antrag auf Familiennachzug und erleichtert die Aufnahme von Ausbildungs- und Arbeitsverhältnissen, da eine Aufenthaltserlaubnis nicht nur für ein, sondern für drei Jahre erteilt wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
- Flüchtlinge aus Syrien haben bei Wehrdienstentziehung durch Flucht Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 07.02.2018
[Aktenzeichen: 5 A 714/17.A, 5 A 1234/17.A, 5 A 1237/17.A, 5 A 1245/17.A, 5 A 1246/17.A]) - Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für Syrer bei Wehrdienstentziehung möglich
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 16.05.2017
[Aktenzeichen: VG 4 K 572.16 A und 4 K 683.16 A])
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Dokument-Nr. 25524
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