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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 06.08.2021
- 5 B 87/21 -
Initiative Pro Grafschaft e.V. (IPG) setzt sich mit Eilantrag gegen die Plakatierungsregeln für die Wahlwerbung der Stadt Nordhorn durch
Recht auf Chancengleichheit muss gewahrt bleiben
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Stadt Nordhorn (Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Initiative Pro Grafschaft e.V. (IPG) (Antragstellerin) die Genehmigung zur Plakatierung der 46 Wahlanschlagstafeln ab sofort und jeweils an dritter Stelle von links im DIN-A 1-Format zum Zwecke der Wahlwerbung für die Kommunalwahl am 12. September 2021 zu erteilen.
Die IPG ist ein eingetragener Verein, der seit 2006 an Kommunalwahlen teilnimmt. Die Antragsgegnerin stellt den zur Kommunalwahl antretenden acht Parteien/Wählervereinigungen und einem Einzelbewerber seit dem 24. Juli 2021 46 Wahlanschlagtafeln zur kostenlosen
Stadt Nordhorn hält Platz auf Anschlagtafeln nur für bestimmte Parteien vor
Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit, dass nur den Parteien, die bei der letzten Bundestags- und Kommunalwahl angetreten seien, ein fester Platz auf den Anschlagtafeln zugewiesen werde. Daraus ergebe sich die folgende Reihenfolge: CDU, SPD, Grüne, FDP, Linke, Sonstige, Sonstige, Sonstige. Hintergrund seien praktische Gründe: Parteien, die bei beiden Wahlen anträten, hätten so die Möglichkeit für beide Wahlen die gleichen Plakate zu verwenden, eine zeitaufwändige Neubeklebung nach der Kommunalwahl für die Bundestagswahl werde auf diese Weise verhindert.
IPG sieht sich durch diese Praxis benachteiligt
Die Antragstellerin sieht sich durch diese Praxis benachteiligt und begehrt mit ihrem Antrag einen Plakatplatz an der dritten Stelle von links. Sie begründet dies mit ihrer Drittplatzierung bei der letzten Kommunalwahl. Es sei seit jeher so gehandhabt worden, dass die Zuweisung der Plakatflächen sich nach den Ergebnissen der letzten Wahl des gleichen Typs richte.
VG: Platz muss nach "Bedeutung der Parteien" zur Verfügung gestellt werden
Das Verwaltungsgericht gab der Antragstellerin recht. Diese könne sich als Wählervereinigung wie eine
Recht auf Chancengleichheit muss gewahrt bleiben
Soweit die Antragsgegnerin darauf verwiesen habe, bei vergangenen Wahlen ähnlich verfahren zu haben, seien diese Wahlen nicht vergleichbar, weil dort keine kommunale Wählervereinigung angetreten sei. Schließlich könnten die von der Antragsgegnerin angestellten praktischen Erwägungen, mit denen sie ein Umkleben verhindern wolle, nicht dazu führen, dass der Antragstellerin das Recht auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30668
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