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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 05.08.2021
4 B 27/21 -

Eilantrag gegen den Entzug der Betriebserlaubnis einer Kinder- und Jugend­hilfe­einrichtung in Borgloh und Bissendorf erfolglos

Entscheidung beruht nur auf Interessenabwägung

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Betreiberin zweier im Landkreis Osnabrück gelegener Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gegen den vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Antragsgegner) am 28.06.2021 verfügten Entzug der Betriebserlaubnis abgelehnt.

Nach einer unangekündigten Vor-Ort-Kontrolle der beiden Einrichtungen am 23.06.2021, bei der Mitarbeiter des Antragsgegners dessen Angaben zufolge zahlreiche Missstände, darunter die unzureichende Versorgung der Kinder sowie eine Überbelegung bei unzureichender Personalausstattung, feststellten und zu der Annahme einer Kindeswohlgefährdung kamen, verfügte der Antragsgegner den Entzug der Betriebserlaubnis, gegen den sich die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht mit einer Klage und dem heute entschiedenen Eilantrag zur Wehr setzt. Sie bestreitet die Vorwürfe überwiegend und macht eine Verletzung ihrer grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit geltend.

VG: Erfolgsaussichten im Hauptverfahren offen

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung aus, die Erfolgsaussichten der erhobenen Klage seien als offen zu beurteilen. Deshalb sei eine Interessenabwägung durchzuführen, die sich auch an der gesetzgeberischen Entscheidung zu orientieren habe, dass Widerspruch und Klage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Betriebserlaubnis keine aufschiebende Wirkung hätten (§ 47 Absatz 7 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)). Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber dem Wohl von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen ausschlaggebende Bedeutung zugemessen.

Einrichtung bleibt bis zur Aufklärung der Vorwürfe geschlossen

Im Rahmen der vom Gericht getroffenen Abwägung seien deshalb das Kindeswohl auf der einen Seite und die Berufsfreiheit der Antragstellerin sowie ihre wirtschaftlichen Interessen auf der anderen Seite berücksichtigt worden. Die Abwägung komme zu dem Ergebnis, dass die Einrichtungen aus Gründen des Kindeswohls bis zu einer lückenlosen und abschließenden Aufklärung sämtlicher Vorwürfe im Hauptsacheverfahren, ggf. auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, geschlossen bleiben müssten. Irreversible Nachteile für die Antragstellerin seien nicht ersichtlich.

Beschluss noch nicht rechtskräftig

Der Beschluss (4 B 27/21) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

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