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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17.10.2017
4 L 1043/17.NW -

Baugenehmigung für städtischen Minigolfplatz verletzt Nachbarn nicht in Rechten

Vom Minigolfplatz voraussichtlich ausgehende Emissionen für Anwohner zumutbar

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die der Stadt Bad Dürkheim erteilte Baugenehmigung für den "Neubau einer Minigolfanlage als Bestandssicherung und Errichtung eines Nebengebäudes mit integrierter Lärmschutzwand" im Kurgebiet von Bad Dürkheim einen Nachbarn nicht in seinen Rechten verletzt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1993 Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in der Nähe des Kurgartens von Bad Dürkheim. Westlich an sein Grundstück grenzt ein im Eigentum der Stadt Bad Dürkheim stehendes Grundstück an, auf dem sich eine Minigolfanlage mit 18 Bahnen befindet. Eine Baugenehmigung für den 1986 neu eingeweihten Minigolfplatz gab es in der Vergangenheit nicht.

Antragsteller verweist auf unzumutbare Lärmbelästigungen zu Betriebszeiten der Minigolfanlage

Im Oktober 2008 beschwerte sich der Antragsteller bei der Stadt über den vom Spielbetrieb auf der Minigolfanlage ausgehenden Lärm. In der Folgezeit bemühten sich Antragsteller und Stadt um eine einvernehmliche Lösung, die jedoch nicht zustande kam. Im Mai 2015 erhob der Antragsteller Klage mit der Begründung, dass von der Minigolfanlage während der Betriebszeiten unzumutbare Lärmimmissionen ausgingen. Im Laufe des Verfahrens ließ die Stadt eine Messung der Betriebsgeräusche der Minigolfanlage vornehmen. Der Gutachter führte in seinem Untersuchungsbericht aus, dass die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet bei den Messungen zum Teil deutlich überschritten worden seien. In der mündlichen Verhandlung im Mai 2016 erklärte sich die Stadt dazu bereit, eine Baugenehmigung einzuholen und die von ihr angekündigten Lärmminderungsmaßnahmen in den Bauantrag aufzunehmen. Der Antragsteller war mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

Gutachten legt Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmemissionen fest

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ließ die Stadt ein neues schalltechnisches Gutachten erstellen. Danach sollten verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmemissionen durchgeführt werden. Hierzu gehörte u.a. die Errichtung eines Nebengebäudes mit integrierter Lärmschutzwand unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers. Ferner kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte durch eingeschränkte Öffnungszeiten und die Begrenzung der Besucherzahl sowie der Einhaltung diverser zu schaffender Rahmenbedingungen zu keinem Zeitpunkt überschritten würden.

Landkreis erteilt Baugenehmigung für Neubau einer Minigolfanlage

Daraufhin erteilte der Landkreis Bad Dürkheim der Stadt am 18. Juli 2017 die Baugenehmigung für den "Neubau einer Minigolfanlage als Bestandssicherung und Errichtung eines Nebengebäudes mit integrierter Lärmschutzwand". Bestandteil der Baugenehmigung war u.a. die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Kurgebiet" bzgl. der Errichtung von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche.

Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz u.a. mit der Begründung nach, dass die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. So werde sein Grundstück durch die Lärmschutzwand übermäßig verschattet. Die Lärmimmissionen seien für ihn unzumutbar.

VG lehnt Eilantrag gegen Baugenehmigung ab

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung ab, dass der Antragssteller durch den in der Baugenehmigung erteilten Dispens für die Lärmschutzwand als Nebenanlage nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Die Minigolfanlage liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Kurgebiet", der unter Punkt 1.2.4.1 regele, dass die Zulässigkeit von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auf offene Pergolen, Brunnen, Denkmale und öffentliche Bedürfnisanstalten beschränkt werde. Diese Festsetzung, von der hier abgewichen werde, sei schon nicht nachbarschützend. Im Übrigen sei die Befreiung für die Lärmschutzwand erteilt worden, um den Antragsteller vor Lärmimmissionen zu schützen.

Gericht verneint übermäßigen Verschattung des Grundstücks durch Lärmschutzwand

Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen einer übermäßigen Verschattung des Grundstücks des Antragstellers sei ebenso wenig gegeben. Die geplante nur 2 m hohe Lärmschutzwand sei als überdachter Freisitz ausgestaltet und nach der Landesbauordnung an der Grenze zulässig. Der Freisitz begegne auch im Hinblick auf das geplante Dach mit einer Firsthöhe von 3,80 m keinen abstandsflächenrechtlichen Bedenken.

Maßgebliche Lärmpegel werden eingehalten

Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht wegen übermäßiger Lärmimmissionen verletzt. Die von dem Minigolfplatz voraussichtlich ausgehenden Emissionen seien dem Antragsteller zumutbar. Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die schalltechnische Untersuchung einwandfrei durchgeführt worden, die maßgeblichen Lärmpegel würden eingehalten und die vorgegebenen schallschutztechnischen Maßnahmen seien in der Baugenehmigung nicht zu unbestimmt formuliert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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