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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 09.12.2010
2 K 870/10.NW -

Mutter mit mangelnden einfachen Deutschkenntnissen zur Teilnahme an Integrationskurs verpflichtet

Integrationsverzögerung der Mutter kann zu konkreten Nachteilen für Integration der Kinder führen

Ein Ausländer, der in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und von der Ausländerbehörde zur Teilnahme an einem Integrationskurs aufgefordert wird, ist verpflichtet an diesem Kurs auch teilzunehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt und wies die Klage einer Ausländerin ab, die sich gegen die Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Integrationskurs gewandt hatte.

Die aus dem Kosovo stammende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls lebt seit vier Jahren im Rhein-Pfalz-Kreis und ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie ist Mutter von zwei Kleinkindern, die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Landkreis verpflichtete Mutter zur Teilnahme an Integrationskurs

Der beklagte Rhein-Pfalz-Kreis verpflichtete die Klägerin – nach Ablauf des Mutterschutzes – zur Teilnahme an einem Integrationskurs mit der Begründung, dass sie als Mutter zweier deutscher Kinder immer noch keine einfachen Deutschkenntnisse besitze; sie sei auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen.

Klägerin weist auf zweisprachige Erziehung der Kinder hin und verweigert Teilnahme an Integrationskurs

Die Klägerin hat dagegen mit der Begründung Klage erhoben, dass die Kinder zweisprachig erzogen würden: Sie bringe ihnen die Muttersprache Albanisch bei, die deutsche Sprache lernten sie durch ihren Vater. Sie könne auch nur an einem Integrationskurs mit Kinderbetreuung teilnehmen. Ein solcher werde aber weder in Frankenthal noch in Worms angeboten. Der Besuch eines Integrationskurses mit Kinderbetreuung an einem weitergelegenen Ort komme für sie nicht in Betracht.

Teilnahme an Kurs aufgrund von Kinderbetreuung nicht unzumutbar

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage abgewiesen. Die Richter führen in ihrem Urteil aus, dass die Klägerin besonders integrationsbedürftig sei. Denn sie sei die Hauptbezugsperson für die Kinder und trage Verantwortung für deren Erziehung und künftige Schulausbildung. Ihr bleibe es unbenommen, ihren Kindern weiterhin die Muttersprache beizubringen. Die Teilnahme an einem Kurs sei ihr auch nicht wegen der Kinderbetreuung unzumutbar. Denn es sei von hoher Bedeutung, Sprachbarrieren zu vermeiden und abzubauen. Ein weiteres Zuwarten und damit eine weitere Integrationsverzögerung könnten auch zu konkreten Nachteilen für die Integration der Kinder führen. Der Klägerin sei es auch zumutbar, einen Integrationskurs an einem weiter entfernt gelegenen Ort zu besuchen. Die Volkshochschulen in den Städten Ludwigshafen am Rhein und Mannheim böten Frauenintegrationskurse mit Kinderbetreuung an. Im Übrigen könne beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Fahrtkostenzuschuss beantragt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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Dokument-Nr.: 10907 Dokument-Nr. 10907

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