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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 09.04.2014
- 1 K 1018/13.NW -
Beamter hat Anspruch auf Beihilfen für ausbildungsbedingte Schutzimpfungen seiner Tochter
Auf Empfehlung der Ständigen Impfkommission notwendige Schutzimpfungen sind beihilfefähig
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein Beamter des Landes Rheinland-Pfalz für die Aufwendungen für eine ausbildungsbedingte Schutzimpfungen seiner Tochter eine Beihilfe erhalten kann.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im August 2013 bei seinem Dienstherrn, dem Land Rheinland-Pfalz, eine Beihilfe wegen verschiedener Schutzimpfungen seiner 1990 geborenen
Hintergrund
Bei Beamten übernimmt der Dienstherr einen Teil der krankheitsbedingten Kosten im Wege der Beihilfe; im Übrigen müssen
Verwaltungsgericht: Schutzimpfungen sind gemäß Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz beihilfefähig
Nach Ablehnung der beantragten Beihilfe erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt. Diese hatte Erfolg. Das Gericht hat die Schutzimpfungen als beihilfefähig nach der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz angesehen. Die
Impfaufwendungen aufgrund der Ausbildungssituation der Tochter beihilfefähig
Nach der Beihilfenverordnung seien Aufwendungen für Schutzimpfungen beihilfefähig, wenn sie aufgrund der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) notwendig seien; dies gelte nur nicht für Impfungen, die aus Anlass einer privaten Reise außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus beruflichen Gründen erforderlich geworden seien. Die entsprechenden Empfehlungen der STIKO lägen für alle Impfungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Beihilfe zur Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nur für Mädchen von 12 bis 17 Jahren
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2009
[Aktenzeichen: 2 A 11125/08.OVG]) - Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Untersuchungen und Impfungen des Kindergartenpersonals
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.03.2013
[Aktenzeichen: 5 K 929/12.KO])
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Dokument-Nr. 18078
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