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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 08.05.2015
- 1 K 1752/13 -
Kein Anspruch auf Befreiung vom Sexualkundeunterricht aufgrund religiöser und ethischer Bedenken
Kein Vorliegen eines wichtigen Grunds zur Befreiung wegen Pflicht der Schule zur Zurückhaltung, Toleranz und Offenheit
Ein Schüler kann vom Unterricht befreit werden, wenn der Unterricht für den Schüler aus besonderen persönlichen Gründen unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit ist aber nicht aufgrund des Sexualkundeunterrichts anzunehmen. Insofern ist zu beachten, dass die Schule zur Zurückhaltung, Toleranz und Offenheit verpflichtet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grundschule plante 2013 für die Klassenstufe 4 die Durchführung des Sexualkundeunterrichts. Die Eltern einer
Kein Anspruch auf Befreiung vom Sexualkundeunterricht
Das Verwaltungsgericht Münster entschied gegen die Eltern. Ihnen habe kein Anspruch auf Befreiung ihrer Tochter vom Sexualkundeunterricht zugestanden. Eine solche Befreiung wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der
Teilnahme am Sexualkundeunterricht trotz religiöser und ethischer Bedenken zumutbar
Das Verwaltungsgericht erkannte zwar an, dass durch den Sexualkundeunterricht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Anspruch der Eltern auf umfassende Information über Sexualerziehung
Zwar stehe den Eltern kein Anspruch auf Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der schulischen Sexualerziehung zu, so das Verwaltungsgericht. Ihnen stehe aber ein Anspruch darauf zu, rechtzeitig und umfassend über den Inhalt und den methodisch-didaktischen Weg der Sexualerziehung informiert zu werden. Damit werde ihnen ermöglicht, auf ihre Kinder im Sinne ihrer eigenen Auffassung und Überzeugungen einzuwirken und so das ihnen nach dem Grundgesetz zustehende individuelle
Pflicht der Schule zur Zurückhaltung, Toleranz und Offenheit
Darüber hinaus sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen gewesen, dass die Schule bei der Sexualerziehung zur Zurückhaltung, Toleranz und Offenheit verpflichtet ist. Die Schule dürfe die Kinder nicht derart indoktrinieren, dass ein bestimmtes Sexualverhalten befürwortet oder abgelehnt wird. Sie müsse das natürliche Schamgefühl der Kinder achten und allgemein Rücksicht auf die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern nehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21274
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