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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 21.02.2013
4 K 1627/12 -

Justizvollzugsbeamter erhält keine Nebentätigkeitsgenehmigung für Waffenhandel

Tätigkeit des gewerblichen Handels mit Waffen würde Ansehen der öffentlichen Verwaltung schaden

Ein Justizvollzugsbeamter hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für das Gewerbe "Waffenhandel". Dies entschied das Verwaltungsgerichts Minden und wies die Klage des Beamten gegen das Land Nordrhein-Westfalen ab.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden kann das vom Kläger zum Gegenstand seines Antrags gemachte Gewerbe dienstliche Interessen beeinträchtigen. Die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit "Handel mit und Vermittlung von Schusswaffen und Munition" könne dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein. Das rechtfertige die Genehmigungsverweigerung.

Genehmigung kann auch nicht für Abwicklung des Gewerbes erteilt werden

Dass dem Kläger in der Vergangenheit eine entsprechende Genehmigung erteilt worden sei, führe nicht zu einem Anspruch auf Verlängerung. Ebenso wenig sei dem Kläger allein zum Zweck der Abwicklung seines Gewerbes die begehrte Genehmigung zu erteilen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: gewerbliche Tätigkeit | Justizvollzugsbeamter | Waffe | Waffen

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Dokument-Nr.: 15291 Dokument-Nr. 15291

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