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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26.01.2011
6 L 18/11.MZ -

Steuerschulden: Gastwirt kann Konzession für Imbiss entzogen werden

Auch nachträglich erstellte Steuererklärung beseitigt nicht Zuverlässigkeitsmangel

Verletzt ein Gastwirt seine steuerrechtlichen Pflichten, so kann die Stadt zu Recht dem Gastwirt die erteilte Gaststättenerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

Im vorliegenden Fall betreibt der Antragsteller einen Imbiss in der Innenstadt von Mainz. Mit Hinweis darauf, dass er seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme, regte das Finanzamt bei der Stadt Mainz den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis an. Der Antragsteller schulde einen fünfstelligen Steuerbetrag, teilte das Finanzamt mit; es fehlten sowohl Steuervoranmeldungen als auch Steuererklärungen des Antragstellers.

Gaststättenerlaubnis widerrufen

Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrief daraufhin die Antragsgegnerin die Gaststättenerlaubnis des Antragstellers.

Gastwirt beantragt Aussetzung der sofortigen Vollziehung

Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Er machte geltend, dass er fehlende Steuererklärungen zwischenzeitlich erstellt habe. Er gehe danach von einer weitaus geringeren Steuerschuld aus. Außerdem werde er in der nächsten Zeit einen höheren Betrag an das Finanzamt zahlen und auch damit seinen Rückstand vermindern.

Mangel an Zuverlässigkeit rechtfertigt widerruf

Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag abgelehnt. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei rechtens. Der Antragsteller habe nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, weil er erhebliche Steuerschulden habe, seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei und ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle. Damit habe er die Allgemeinheit in Gestalt des Staates geschädigt, der zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den pünktlichen Eingang der Steuern angewiesen sei. Außerdem habe er sich hierdurch einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen seiner Konkurrenten verschafft, die ihren Abgabepflichten ordnungsgemäß nachkommen. Auf die Ursache seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Frage des Verschuldens komme es nicht an. Die zwischenzeitliche Erstellung der Steuererklärungen beseitige den Zuverlässigkeitsmangel nicht, da er ein überzeugendes Konzept zur Wiederherstellung seiner dauerhaften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht präsentiert habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 11052 Dokument-Nr. 11052

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