wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.7/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 08.11.2019
3 L 1039/19.MZ -

Fahrtenbuchauflage für 15 Monate bei nicht möglicher Feststellung des Fahrzeugführers nach Verkehrsverstoß rechtmäßig

Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs soll Ahndung eines künftigen Verkehrsverstoßes ohne Schwierigkeiten ermöglichen

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann gegenüber einem Fahrzeughalter angeordnet werden, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen Verkehrs­vor­schriften nicht möglich war. Zur Abwendung der Anordnung genügt es nicht, wenn der Halter nach dem Verkehrsverstoß den Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldstelle bestreitet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Pkw wurde außerhalb einer Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um (bereinigt) 34 km/h überschritten. Zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers suchte die Polizeibehörde u.a. den Fahrzeughalter mehrfach erfolglos zu Hause auf, befragte Nachbarn zu dem bei der Verkehrskontrolle gefertigten Lichtbild und bemühte sich um behördliche Vergleichsfotos. Eine Identifizierung des Fahrers konnte jedoch nicht vorgenommen werden. Nachdem der Fahrzeughalter telefonisch eine Mitwirkung an dem Sachverhalt verweigert hatte, ordnete die Antragsgegnerin unter Sofortvollzug die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 15 Monaten an. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Fahrzeughalters, mit dem er im Wesentlichen geltend machte, einen Anhörbogen der Bußgeldbehörde nicht erhalten und auch in Telefonaten mit den Polizeibehörden keine Angaben über den Tatvorwurf erfahren zu haben.

VG: Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 15 Monaten ermessensgerecht

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Der für den begangenen Geschwindigkeitsverstoß vorgesehene Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister lasse die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter zu, weil in der Punktzuordnung die Schwere des Verkehrsverstoßes zum Ausdruck komme. Auf der Grundlage der von der Polizeibehörde in ausreichendem Umfang vorgenommenen Nachforschungen habe der für die Tat verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden können. Nachdem der Antragsteller als Fahrzeughalter die Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers in einem Telefonat gegenüber der Polizei generell verweigert und mitgeteilt habe, dass Anfragen (nach seinem bevorstehenden Urlaub) schriftlich an ihn gerichtet werden könnten, komme es nicht darauf an, ob ihm ein Anhörungsbogen der Bußgeldstelle tatsächlich nicht zugegangen sei. Angesichts des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Gefahr der Wiederholung sowie der fehlenden Aufklärungsbereitschaft des Antragstellers bei dem anlassgebenden Verkehrsverstoß sei die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch mit Blick auf die Dauer von 15 Monaten ermessensgerecht. Mit der Auferlegung der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs solle nämlich die Ahndung eines künftigen Verkehrsverstoßes ohne Schwierigkeiten ermöglicht werden. Hierbei werde der Halter eines Fahrzeugs in die Verantwortung genommen, dem es freigestanden habe, den Kreis der für den erfolgten Verkehrsverstoß in Betracht kommenden Fahrer zu benennen. (Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 8. November 2019, )

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28087 Dokument-Nr. 28087

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28087

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?