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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.11.2012
- 5 A 1/12 -
Fraktionsvorsitzender verliert Prozess um "Hausfrauenpauschale"
"Hausfrauenpauschale" für Fraktionsvorsitzenden bei nicht erheblicher Nachteil durch ehrenamtliche Tätigkeit nicht gerechtfertigt
Ein Mitglied des Samtgemeinderates, das einen Haushalt führt, hat damit nicht schon automatisch einen Anspruch auf eine "Hausfrauenpauschale" als Entschädigung für seine kommunalpolitische Tätigkeit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg.
In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2011 im Samtgemeinderat der Samtgemeinde Ilmenau als
Kollision zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung bei ehrenamtlicher Tätigkeit soll vermieden werden
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus: Der
Unzumutbarer Nachteil nicht ersichtlich
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar dargelegt, welche Arbeiten er üblicherweise in den Abendstunden in seinem
Einschränkungen in der Freizeit bei ehrenamtlichen Tätigkeiten unumgänglich
Dass wegen der Nachholung versäumter Arbeiten dem Mandatsträger möglicherweise weniger Freizeit zur Verfügung gestanden hat, rechtfertigt den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit der Führung eines Haushaltes ebenfalls nicht, weil es gerade dem Wesen des Ehrenamtes entspricht, dass dieses in der arbeitsfreien Zeit ausgeübt wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
- Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 11.05.2005
[Aktenzeichen: 5 A 153/04]
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Dokument-Nr. 14630
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