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Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 14.12.2017
- 2 A 160/16 -
Abrissverfügung für Brandruine rechtmäßig
Ernsthafte Sanierungsabsicht seitens Eigentümers nicht erkennbar
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat eine Abrissverfügung für die Brandruine eines Hotel- und Gaststättengebäudes für rechtmäßig erklärt. Laut Gericht liege zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung der baulichen Anlage vor, sofern der Eigentümer das Bauwerk wiederherstellen oder aber die noch vorhandene Bausubstanz in einen neuen Bau einbeziehen wolle. Eine derartige ernsthafte Sanierungsabsicht seitens Eigentümers war jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 2014 Eigentümer eines Grundstücks in Göhrde. Das Grundstück war unter anderem mit einem Hotel- und Gaststättengebäude bebaut, welches bereits seit mehreren Jahren leer stand. Mitte 2015 wurden weite Teile des Hotel- und Gaststättengebäudes in Folge eines Brandes zerstört. Der beklagte Landkreis Lüchow-Dannenberg teilte dem Kläger daraufhin mit, dass er den Erlass einer
Das Verwaltungsgericht Lüneburg stellte die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abrissanordnung wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme an, da keine Eilbedürftigkeit für einen sofortigen
Kläger verweist auf Plan zur Sanierung des Gebäudes
Zur Begründung der Klage brachte der Kläger unter anderem vor, dass er beabsichtige, das Gebäude zu sanieren. Ferner sei der Bescheid zu unbestimmt, da er nicht zwischen dem vorderen Teil des Hotel- und Gaststättengebäudes und dem hinteren Gebäudeteil, der nicht verfallen sei, differenziere.
Private Interessen des Eigentümers stehen Abrissverfügung nicht entgegen
Die Klage war nicht erfolgreich. Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass die
§ 79 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung lautet:
"Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und verfallen, kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 56 verantwortlichen Personen verpflichten, die baulichen Anlagen abzubrechen oder zu beseitigen, es sei denn, dass ein öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse an ihrer Erhaltung besteht."
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 25344
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