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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.06.2017
9 L 2085/17 -

Antrag der Deutschen Telekom AG gegen Verpflichtung zur anlasslosen Speicherung von Tele­kommunikations­verkehrs­daten erfolglos

VG Köln lehnt Antrag mangels Recht­schutz­interesses ab

Das Verwaltungsgericht Köln hat einen Antrag der Deutschen Telekom AG abgelehnt, mit dem diese die Feststellung begehrt hat, nicht zur anlasslosen Speicherung von Tele­kommunikations­verkehrs­daten (Vorrats­daten­speicherung) verpflichtet zu sein.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Deutsche Telekom AG zunächst beantragt, festzustellen, dass sich die Speicherpflicht nach § 113 b Abs. 3 TKG nicht auf Internetverbindungen erstreckt, die unter Einsatz des sogenannten NAPT-Verfahren insbesondere bei öffentlichen Hotspots und im Mobilfunkbereich hergestellt werden. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juni 2017 vorläufig festgestellt hatte, dass die dortige Antragstellerin insgesamt nicht verpflichtet sei, Verkehrsdaten ihrer Kunden, denen sie den Internetzugang vermittelt, zu speichern und dies mit der Europarechtswidrigkeit der Norm begründet hatte, veröffentlichte die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite eine Erklärung, wonach sie bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gegenüber allen Telekommunikationsunternehmen davon absehen werde, Maßnahmen wegen des Verstoßes gegen die Speicherpflicht nach § 113 b TKG zu ergreifen. Daraufhin stellte die Deutsche Telekom AG ihren Antrag um und beantragte nunmehr die vorläufige Feststellung, insgesamt und nicht lediglich mit Blick auf das sogenannte NAPT-Verfahren nicht zur anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten TKG verpflichtet zu sein.

Erklärung der Bundesnetzagentur im Rahmen des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ausreichend

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln nun mangels Rechtsschutzinteresses ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Erklärung der Bundesnetzagentur im Rahmen des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens ausreichend sei. Der von der Antragstellerin darüber hinaus erstrebte Schutz vor Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen wegen des Unterlassens der Speicherung sei im vorliegenden Verfahren nicht zu erreichen. Eine Entscheidung wirke nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten und nicht auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 24486 Dokument-Nr. 24486

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