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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 23.08.2016
5 K 4893/15 -

Marokkanischer Staatsbürger darf wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgewiesen werden

Schutz der Bevölkerung hat Vorrang vor Interessen des Marokkaners an Pflege familiärer Bindungen im Bundesgebiet

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Ausweisung eines marokkanischen Staatsbürgers aus dem Bundesgebiet wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menger rechtmäßig ist.

Der 1981 in Deutschland geborene und hier aufgewachsene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat Umgangskontakt mit seinem in Deutschland lebenden Kind. Seit 2001 ist er regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr bzw. unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Stadt Bergheim als zuständige Ausländerbehörde wies den Kläger daraufhin aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an.

Ausweisungsinteresse wegen voraussichtlicher weiterer Drogendelike wiegt schwerer als Interesse des Marokkaners an Verbleib in Deutschland

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln ab und führte zur Begründung aus, dass die erhebliche Gefahr bestehe, dass der Kläger auch in Zukunft schwere Drogendelikte begehen werde. Das daraus resultierende öffentliche Ausweisungsinteresse wiege nach Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles schwerer als das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in Deutschland. Der Schutz der im Bundesgebiet lebenden Bevölkerung vor den gesundheitlichen Gefahren durch Drogenkonsum habe Vorrang vor dem Interesse des Klägers, seine familiären Bindungen vom Bundesgebiet aus zu pflegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 23078 Dokument-Nr. 23078

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