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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 30.07.2015
3 K 2005/15.A -

Abschiebung zur Durchführung des Asylverfahrens in Ungarn wegen systemischer Mängel unzulässig

Aufnahmebedingungen und medizinische Versorgung bei Unterbringung von Flüchtlingen menschenunwürdig

Das Verwaltungsgericht Köln hat der Klage gegen die angeordnete Abschiebung eines Asylsuchenden nach Ungarn stattgegeben, obwohl der Flüchtling bereits in Ungarn als Asylsuchender registriert war. Das Verwaltungsgericht verwies bei seiner Entscheidung auf systematische Mängel und menschenunwürdige Bedingungen bei der Unterbringung und der Durchführung von Asylverfahren in Ungarn.

Der aus dem Irak stammende Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im März 2015 in Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Prüfung seines Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wurde anhand seiner Fingerabdrücke festgestellt, dass er bereits in Ungarn als Asylsuchender registriert war. Nachdem die ungarischen Behörden erklärt hatten, den Kläger aufgrund der europarechtlichen Regelungen (sogenannte "Dublin III Verordnung") zur Durchführung des Asylverfahrens zu übernehmen, lehnte das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an.

Kläger hält Vorgehen der ungarischen Behörden für unzureichend

Hiergegen machte der Kläger vor allem geltend, er traue den ungarischen Behörden nicht. Als Opfer eines Bombenanschlages habe er ein Auge und einen Teil eines Beines verloren und sei daher behandlungsbedürftig. In Ungarn habe man sich jedoch nicht um seine Verletzungen gekümmert und ihn stattdessen in Haft genommen, ohne ihn über das Asylverfahren zu informieren.

Medizinische Betreuung nicht gewährleistet

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Abschiebungsanordnung aufgehoben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass systemische Mängel des dortigen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen einer Überstellung des Klägers nach Ungarn entgegenstünden. Nach dem ungarischen Recht könnten die nach der Dublin III Verordnung rücküberstellten Personen für bis zu sechs Monate in Haft genommen werden. Hiervon machten die ungarischen Behörden flächendeckend und ohne Einzelfallprüfung Gebrauch. Rechtsschutz gegen die Verhängung der Haft gebe es praktisch nicht. Während der Haft würden die Asylhäftlinge zu auswärtigen Terminen, etwa bei Behörden- oder Arztbesuchen, in erniedrigender Art und Weise "angeleint" vorgeführt. Zudem sei oft eine medizinische Betreuung nicht gewährleistet und die Hafteinrichtungen erfüllten nicht die hygienischen Mindeststandards. Darüber hinaus seien die Aufnahmekapazitäten in Ungarn gänzlich erschöpft. Den 2.500 Aufnahmeplätzen stehe eine Zahl von rund 70.000 im ersten Halbjahr 2015 in Ungarn eingereisten Flüchtlingen gegenüber. Von einer menschenwürdigen Unterbringung weiterer Flüchtlinge könne daher nicht ausgegangen werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
Armin schrieb am 06.08.2015

An meine Vorkommentatoren, ich verstehe Ihre Kommentatore so, dass Sie sich für die von Ihnen vorgeschlagene Verfahrensweise bewerben, also Reisen Sie nach Ungarn und lassen sich so behandeln. Leider ist dies rechtlich nicht möglich ...

Unter den in Ungarn gegebenen Umständen ist auch von der dortigen Justiz nichts anderes zu erwarten. Was die gerichtlichte Entscheidung mit der Stadt Köln zu tun hat, erschließt sich mir im Übrigen auch nicht.

Wolfgang schrieb am 06.08.2015

Ungarn ist ein vollwertiges Mitglied der EU.

Daher ist die Entscheidung des Gerichtes nicht nach vollziehbar, denn das Gericht hat nicht zu entscheiden, ob Ungarn sich an die Vorgaben bzgl. des Asylantrages hält oder nicht. Dies müßte der Kläger in Ungarn, falls er nicht entsprechend behandelt wird ebenfalls -wenn nötig- auf den Klagewege erstreiten.

Armin schrieb am 05.08.2015

Ein Urteil dass erneut zeigt, dass eine Behörde oft nicht nach Sachlage, sondern nach Eigeninteresse entscheidet! Jedem Vernünftigen Betrachter dieser Sachlage erschließt sich, dass ein Asylverfahren unter diesen Bedingungen (in Ungarn) nicht möglich bzw. dann wohl kein wesentlicher Unterschied zum Herkunftskrisenland besteht.

Am besten man schickt diejenigen, die für diese Verwaltungsentscheidung verantwortlich waren nach Ungarn oder zumindest in ähnliche Zustände, aber damit ginge es den verwöhnten Amtsträgern immer noch viel zu gut!!!

Leider entscheiden noch nicht alle Verwaltungsgerichte in dieser Weise, was erneut zeigt, dass es keinen "Rechtsstaat" gibt.

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