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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 04.09.2019
- 21 K 6578/18 -
Leguanhaltung in Einzimmerwohnung unzulässig
In der Wohnung vorherrschende Bedingungen entsprachen nicht Anforderungen einer artgerechten Haltung von Leguanen
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Tierschutzbehörde der Stadt Bonn zwei in einer Einzimmerwohnung freilaufend gehaltene grüne Leguane fortnehmen durfte.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte die zwei ca. einen Meter langen Tiere in ihrer etwa 24 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung über knapp eineinhalb Jahre freilaufend ohne Terrarium gehalten. Die aus tropischen Gebieten stammenden Leguane benötigen zur artgerechten Haltung neben ausreichendem Platz u.a. hohe Lufttemperaturen (25 bis 30 °C) sowie eine Luftfeuchtigkeit von bis zu 95 Prozent. Diese Bedingungen versuchte die Klägerin u.a. dadurch zu erreichen, dass sie die Heizung aufdrehte und mehrmals täglich Wasser im offenen Topf verdunsten ließ, bis ihre Fensterscheiben beschlugen.
Tierschutzbehörde untersagt weiteres Halten und Betreuen von Reptilien
Nachdem die Stadt Bonn nach einem Ausbruch eines Leguans von den Haltungsbedingungen Kenntnis erhalten hatte, nahm die Amtstierärztin bei einer Vor-Ort-Kontrolle die Tiere aus der
Beklagte hat sich nach eigenen Angaben durch zahlreichen You-Tube-Videos über richtige Haltung von Leguanen informiert
Hiergegen erhob die bisherige Tierhalterin Klage und begründete diese damit, dass die Leguane bei ihr in Freiheit hätten leben können und es besser gehabt hätten als bei einer Unterbringung im Zoo. Sie habe sich in zahlreichen You-Tube-Videos über die richtige Haltung von Leguanen informiert. Die Tiere seien abwechslungsreich ernährt worden und hätten z.B. im Schrank schlafen, über in der
Tiere waren erheblich vernachlässigt
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm/kg)
- Haltung von mehr als 90 Katzen in Mietwohnung unzulässig
(Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 19.11.2012
[Aktenzeichen: 11 B 4036/12]) - Tiere müssen auch in kleiner Wohnung artgerecht gehalten werden
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.01.2012
[Aktenzeichen: 16 L 1319/11; 16 K 4995/11])
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Dokument-Nr. 27920
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