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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 10.03.2022
13 L 105/21; 13 L 104/21 -

Verwaltungsgericht Köln lehnt Eilantrag gegen Einstufung als Verdachtsfall ab

Gericht entscheidet über Eilanträge der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz - Hängebeschluss hat sich damit erledigt

Das Verwaltungsgericht Köln hat im Nachgang zu seinen verkündeten Urteilen in Sachen Alternative für Deutschland (AfD) gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit Beschlüssen über zwei noch anhängige Eilanträge der Partei entschieden.

In der Sache folgen die Beschlüsse den in den Klageverfahren ergangenen Urteilen: Den gegen die Einstufung als Verdachtsfall gerichteten Eilantrag lehnte das Gericht ab. Die in diesem Eilverfahren am 05.03.2021 erlassene Zwischenregelung (sog. Hängebeschluss), mit der das Gericht dem BfV vorerst die Einstufung der AfD als Verdachtsfall untersagt hatte, hat sich damit erledigt. Dem gegen die Mitteilung des BfV gerichteten Eilantrag, der Flügel habe etwa 7.000 Mitglieder, gab das Gericht statt.

AfD erhob zwei Klagen und stellte Eilanträge

Die AfD hatte Anfang vergangenen Jahres zwei Klagen erhoben und zugleich Eilanträge gestellt. Damit wollte sie zum einen eine Einstufung als Verdachtsfall durch das BfV verhindern (Klageverfahren 13 K 326/21, Eilverfahren 13 L 105/21). Zum anderen wandte sie sich gegen die öffentliche Mitteilung des BfV, der so genannte Flügel habe etwa 7.000 Mitglieder (Klageverfahren 13 K 325/21, Eilverfahren 13 L 104/21).

Im erstgenannten Verfahren hatte das Gericht dem BfV mit einem Hängebeschluss vom 05.03.2021 vorläufig untersagt, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag die AfD als Verdachtsfall einzustufen oder zu behandeln sowie eine Einstufung oder Behandlung als Verdachtsfall erneut bekanntzugeben. Das Gericht beabsichtigte ursprünglich, über die Eilanträge im Juli 2021 zu entscheiden. Diese Planung ließ sich maßgeblich aufgrund der späten Übersendung von Akten durch das BfV jedoch nicht halten.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht am vergangenen Dienstag (08.03.2022) zunächst über die Klagen mündlich verhandelt und im Anschluss Urteile verkündet. Nach diesen darf das BfV die AfD als Verdachtsfall einstufen. Die beanstandete Mitteilung der Mitgliederzahl des Flügels ist hingegen unzulässig.

Nach den Ausführungen des Vorsitzenden Richters der zuständigen Kammer bei der Urteilsverkündung wollte das Gericht über die beiden Eilanträge voraussichtlich im Zuge der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe entscheiden, die derzeit noch nicht vorliegen. Gestern um 22.30 Uhr ist beim Gericht jedoch ein Antrag auf Abänderung des Hängebeschlusses vom 05.03.2021 eingegangen. Aufgrund dessen hat das Gericht nunmehr bereits jetzt über die Eilanträge entschieden. Die Beschlüsse sind bislang nicht begründet. Die Begründung wird zeitnah erfolgen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 31522 Dokument-Nr. 31522

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