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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.01.2016
- 5 K 756/15.KO -
Beamter hat mangels medizinischer Notwendigkeit keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Gewebezuckermessgerät
Erkranktem wurde bereits zuvor Beihilfe für Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät gewährt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Beamter hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Gewebezuckermessgerät hat. Nach Auffassung des Gerichts liegt die für den Kostenübernahmeanspruch vorgeschriebene medizinische Notwendigkeit für den Erhalt des Gerätes nicht vor, da ihm bereits zuvor Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät gewährt wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leidet an Diabetes mellitus. Nachdem ihm bereits einige Monate zuvor Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät bewilligt worden war, lehnte das beklagte Land seinen Antrag auf teilweise Übernahme der Kosten für das zusätzlich angeschaffte Gewebezuckermessgerät ab. Beihilfe für ein derartiges Gerät könne nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Einen solchen habe der Kläger indes nicht dargelegt. Die zusätzliche Anschaffung des Gewebezuckermessgeräts sei in seinem Fall medizinisch nicht notwendig, weil er bereits über ein Blutzuckermessgerät verfüge. Dagegen hat der
Krankheitsbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln ist bereits sichergestellt
Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhielten
Beihilfegewährung für Gewebezuckermessgeräten nur in Ausnahmefällen nicht zu beanstanden
Das Gewebezuckermessgerät sei auch nicht mit einem Blutzuckermessgerät im herkömmlichen Sinne gleichzusetzen. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
- Beamte mit gravierender Sehschwäche erhalten Beihilfe für Sehhilfe
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14.07.2015
[Aktenzeichen: 14 B 13.654]) - Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte rechtmäßig
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 5 C 8.14 und BVerwG 5 C 9.14])
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Dokument-Nr. 22142
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