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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.04.2019
- 5 K 1127/18.KO -
Anspruch auf Beihilfe für Psychotherapie besteht grundsätzlich nur nach vorherigem Anerkennungsverfahren
Leistungen müssen vorab aufgrund eines Gutachtens als beihilfefähig anerkannt wurden
Psychotherapeutische Leistungen sind nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung grundsätzlich nur dann beihilfefähig, wenn sie zuvor aufgrund eines Gutachtens als beihilfefähig anerkannt wurden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte ambulante psychotherapeutische Leistungen in Anspruch genommen, ohne zuvor ein schriftliches Anerkennungsverfahren für die Therapie durchlaufen zu haben. Auf die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens war er von der Beihilfestelle ausdrücklich hingewiesen worden. Sein nach Abschluss der Therapie gestellter Beihilfeantrag wurde unter Hinweis auf das fehlende vorherige Anerkennungsverfahren abgelehnt. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger insbesondere geltend, aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, sich um verwaltungstechnische Dinge zu kümmern. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete eine Übernahme der Kosten, weil es in seinem Extremfall falsch sei, auf rein juristische Formulierungen abzustellen.
Beihilfeverordnung sieht Erfordernis einer schriftlichen Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor Beginn der Therapie vor
Das Verwaltungsgericht Koblenz widersprachen dieser Ansicht unter Hinweis auf § 17 der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung. Darin sei das Erfordernis einer schriftlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
- Vorerst grundsätzlich keine Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.06.2008
[Aktenzeichen: BVerwG 2 C 2.07]) - Keine Beihilfe für eine "Orthokin-Therapie" nach Bandscheibenvorfall
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2014
[Aktenzeichen: 1 A 1012/12])
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Dokument-Nr. 27398
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