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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.03.2020
- 4 L 158/20.KO -
Keine Berechtigung zum Führen von Kfz in Deutschland mit durch Scheinwohnsitz erlangten EU-Führerschein
Tschechische Fahrerlaubnis wegen Wohnsitzverstoß in Deutschland nicht gültig
Eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Umstände des Falls die Annahme nahelegen, dass zur Erlangung der Fahrerlaubnis ein Scheinwohnsitz im Ausland begründet wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Fall eines deutschen Staatsangehörigen mit tschechischer Fahrerlaubnis.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahr 1985 geborene Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz seit seiner Geburt bis zum heutigen Tag ununterbrochen in
VG bestätigt fehlende Berechtigung zum Führen von Kfz in Deutschland
Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist die Entscheidung des Westerwaldkreises mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung vom 3. Februar 2020 stärker zu gewichten sei als die entgegenstehenden Interessen des Antragstellers. Zwar berechtige eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis grundsätzlich zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland. Dies gelte aber nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ihren ordentlichen
Informationen des Ausstellungsmitgliedstaates weisen auf kurzen Aufenthalt im Ausstellungstaat hin
Der ordentliche
Gesamtwürdigung aller Umstände lässt auf Wohnsitzverstoß schließen
Diese lasse vorliegend auf einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28513
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