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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23.07.2012
3 K 467/12.KO -

Stadt darf Zulassung für Kinder-Autoskooter auf Jahrmarkt versagen

Veranstalter eines Jahresmarktes kann selbst entscheiden, welche Geschäfte und Attraktionen vertreten sein sollen

Dem Veranstalter eines Jahrmarktes kommt bereits bei der konzeptionellen Ausgestaltung des Marktes ein weites Gestaltungsermessen zu. Dieser erlaubt es ihm, beispielsweise auch Fahrgeschäfte, die sich an Kleinkinder richten, dann nicht zuzulassen, wenn sie mit besonderen Erschütterungen verbunden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und bejaht damit eine Entscheidung der Stadt Bad Kreuznach, dem Betreiber eines Kinder-Autoskooters die Zulassung zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2012 zu versagen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich im Oktober 2011 mit seinem Fahrgeschäft um die Zulassung mit einem Kinder-Autoskooter zum Bad Kreuznacher Jahrmarkt 2012 beworben. Nachdem der städtische Ausschuss für Messen und Märkte Ende 2011 die für den Jahrmarkt vorgesehenen Geschäfte und Attraktionen festgelegt hatte, teilte die beklagte Stadt dem Kläger mit, dass man angesichts von insgesamt 1.111 Bewerbungen um die zur Verfügung stehenden 191 Plätze eine Auswahl habe treffen müssen. Dabei habe der Kläger bereits deshalb nicht berücksichtigt werden können, weil das Platzkonzept die Sparte "Kinder-Autoskooter" nicht vorsehe.

Kläger hält Platzkonzept und Ablehnung für ungerechtfertigt

Mit seiner hiergegen nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass die Beklagte kein Platzkonzept vorweisen könne, welches eine Ablehnung so, wie sie hier erfolgt sei, rechtfertige. Die Stadt habe erst nach Vorliegen der Bewerbungen eine Auswahl unter den Kinderfahrgeschäften getroffen. Da sie zuvor weder in einer Veranstaltungs- noch in einer Platzkonzeption Kinder-Autoskooter von der Veranstaltung ausgeschlossen habe, sei auch der von ihm betriebene Autoskooter der Sparte Kinderfahrgeschäfte zuzurechnen und bei der insoweit zu treffenden Auswahl zu berücksichtigen gewesen. Zudem habe sich der Ausschuss für Messen und Märkte bei seiner Auswahlentscheidung gar nicht näher mit Kinderfahrgeschäften beschäftigt; wie die Auswahl der acht aus diesem Kreis letztlich zugelassenen Bewerber erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar.

Veranstalter hat bereits bei konzeptioneller Ausgestaltung des Marktes weites Gestaltungsermessen

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Die getroffene Auswahlentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gewerbeordnung sehe vor, dass die Teilnahme an einem Jahrmarkt aus sachlichen Gründen, insbesondere auch im Falle eines Bewerberüberhanges, nach pflichtgemäßem Ermessen des Veranstalters beschränkt werden könne. Dabei sei zu beachten, dass dem Veranstalter bereits bei der konzeptionellen Ausgestaltung des Marktes ein weites Gestaltungsermessen zukomme. Dieses erfasse beispielsweise auch die Entscheidung, sich an Kleinkinder richtende Fahrgeschäfte nicht zuzulassen, sofern sie mit besonderen Erschütterungen verbunden sind. Dafür, dass die Beklagte diesen Grund lediglich vorgeschoben habe, um andere - sachwidrige - Gründe für die Nichtzulassung von Kinder-Autoskootern zu verbergen, fehle es insbesondere auch angesichts der bereits mehr als 40 Jahre bestehenden diesbezüglichen Verwaltungspraxis an zureichenden Anhaltspunkten.

Erstellung eines Platzkonzeptes ist auch noch nach Eingang aller Bewerbungen möglich

Auch sei die Beklagte rechtlich nicht gehindert, ein Platzkonzept erst nach Eingang aller Bewerbungen zu erstellen. Für eine solche Vorgehensweise spreche vielmehr, dass der Veranstalter dann anhand eines vollständigen Überblickes über das für den Markt zur Verfügung stehende Angebot festlegen könne, welche Sparten und Untersparten auf dem Platz vertreten sein sollen. Dem Interesse der Bewerber an einer Nachvollziehbarkeit von Ausschlussentscheidungen werde durch die notwendige Begründung der Ablehnung ausreichend Rechnung getragen, welche eine gerichtliche Überprüfung ermögliche.

Kinder-Autoskooter bereits seit vielen Jahren nicht im Platzkonzept vorgesehen

Zudem sei das von der Verwaltung erstellte Platzkonzept schließlich auch ordnungsgemäß dem städtischen Ausschuss für Messen und Märkte zur Beschlussfassung unterbreitet und von diesem so beschlossen worden; einer Diskussion im Ausschuss über jede einzelne Bewerbung und jede ausgeschlossene Sparte und Untersparte habe es nicht bedurft. Dies gelte in Bezug auf das Fahrgeschäft des Klägers umso mehr, als Kinder-Autoskooter bereits seit vielen Jahren nicht im Platzkonzept vorgesehen seien. Sei nach alledem das Fahrgeschäft des Klägers bereits auf der Ebene der Entscheidung über die Platzkonzeption zu Recht von der Zulassung ausgeschlossen worden, so habe es einer konkreten Auswahlentscheidung zwischen diesem und sonstigen Kinderfahrgeschäften nicht mehr bedurft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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