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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 03.09.2012
- 3 K 192/12.KO -
Keine Eintragung in Architektenliste mit Bachelor-Abschluss
Architektengesetz sieht für Eintragung Hochschulstudium mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit vor
Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz darf Absolventen eines Bachelor-Studienganges in Architektur die Eintragung in die Architektenliste verweigern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger im Wintersemester 2005 an der Fachhochschule Koblenz ein Studium der Architektur mit dem Studienziel Bachelor begonnen und dieses im Februar 2009 mit Erfolg beendet. Seitdem ist er als Angestellter in einem Architekturbüro in Koblenz tätig. Im Dezember 2011 beantragte er seine
Kläger hält Bachelorstudiengang für gleichwertig mit sechssemestrigem Diplomstudiengang
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass der von ihm absolvierte Bachelorstudiengang einem sechssemestrigen Diplomstudiengang gleichwertig sei und deshalb die
VG: Diplomstudiengang nicht mit Bachelorstudiengang gleichzusetzen
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos. Die Voraussetzungen einer vorliegend allein in Betracht kommenden
Kläger hätte Studium aufgrund veränderter Anforderungen anpassen können
Eine weitergehende Auslegung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 14225
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