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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.09.2011
- 2 K 405/11.KO -
Private Telefonate mit einem Diensthandy – Bundeswehr darf Übernahme einer Zeitsoldatin als Berufssoldatin verweigern
Soldatin muss erforderliche charakterliche Eignung zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten besitzen
Die Bundeswehr kann einer Zeitsoldatin, die trotz entgegenstehender dienstlicher Weisungen über einen längeren Zeitraum hinweg ihr Diensthandy in einer vielzahl von Fällen zu Privatgesprächen missbraucht, trotz ansonsten hervorragender dienstlicher Leistungen und nachträglichem Einsatz der die unzulässige Nutzung entstandenen Kosten die Übernahme als Berufssoldatin versagen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Klägerin, einer Soldatin auf zeit im Range eines Oberfeldwebels, von der
Soldatin trotz bisheriger guter dienstlicher Leistungen charakterlich nicht für Übernahme als Berufssoldatin geeignet
Im November 2009 beantragte die Klägerin, ihr Dienstverhältnis in das einer Berufssoldatin umzuwandeln. Die Stammdienststelle der
Klage der Soldatin vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos
Die gegen die Ablehnung nach erfolglosem Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Dienstherr muss von Soldaten jederzeitige Erfüllung der Dienstpflichten erwarten können
Für die Ernennung zum Berufssoldaten, so das Gericht, verlange das Soldatengesetz unter anderem, dass die Bewerberin oder der Bewerber die zur Erfüllung der Aufgaben als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 12354
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