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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 11.10.2007
2 K 256/07.KO -

Keine Beihilfeleistungen für eingetragenen Lebenspartner eines Beamten

Grundgesetz stellt nur nur Ehe und Familie unter besonderen Schutz

Der eingetragene Lebenspartner eines Beamten hat keinen Anspruch auf Beihilfe. Er muss beihilferechtlich nicht wie der Ehegatte eines Beamten behandelt werden. Eine solche Pflicht zur Gleichbehandlung ergibt sich weder aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Falle eines 68-jährigen Beamten im Ruhestand. Dieser wollte, dass sein 49-jähriger Lebenspartner bei der Beihilfe berücksichtigt wird.

Der Beamte begründete im Januar 2005 vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft und wollte daraufhin erreichen, dass sein Partner im Falle der Erkrankung Beihilfe entsprechend einem Ehegatten erhalte. Dies lehnte die zuständige Oberfinanzdirektion Koblenz ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte Klage, die abgewiesen wurde.

Zu Gunsten des Klägers, so das Gericht, könne nicht festgestellt werden, dass sein Lebenspartner beihilferechtlich wie der Ehegatte eines Beamten behandelt werden müsse. Eine solche Pflicht zur Gleichbehandlung ergebe sich weder aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Mit den Beihilferegelungen konkretisiere der Dienstherr seine Fürsorgepflicht in Krankheits- und vergleichbaren Fällen und regele darin grundsätzlich abschließend, wer Beihilfe erhalten könne. Verfassungsrechtliche Grundsätze erforderten keine andere Bewertung. Vielmehr sei eine Differenzierung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht gerechtfertigt, da das Grundgesetz nur Ehe und Familie, nicht aber die eingetragene Lebenspartnerschaft unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/07 des VG Koblenz vom 06.11.2007

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Dokument-Nr.: 5104 Dokument-Nr. 5104

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