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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.01.2011
- 1 K 522/10.KO -
VG Koblenz: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Schießanlage beinhaltet kein Erlaubnis zur Einzäunung des Geländes
Einfriedung der Schießanlage bedarf gesonderter Baugenehmigung
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Wiederinbetriebnahme einer alten Schießanlage umfasst nicht automatisch die Erlaubnis zur Einzäunung des Geländes. Die Einfriedung einer im Außenbereich gelegenen Schießanlage darf nur erfolgen, wenn dies zuvor ausdrücklich genehmigt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit betreibt der Kläger, ein eingetragener Verein, eine von der Bundeswehr übernommene und im Außenbereich von Koblenz gelegene
Stadt stellt Bauarbeiten ein
Nachdem die Stadt Koblenz Kenntnis davon erhalten hatte, dass mit dem Bau einer Zaunanlage begonnen worden war, stellte sie die Bauarbeiten ein. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht abschließend entschieden. In der Folgezeit lehnte die Beklagte einen Bauantrag des Vereins zur Errichtung einer Zaun- und Toranlage ab. Am 3. Mai 2010 erhob der Verein Klage mit dem Ziel festzustellen, dass mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen
Einzäunung nicht in Genehmigung umfasst
Diese Klage blieb ohne Erfolg. Mit der immissionsschutzrechtlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online
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Dokument-Nr. 11028
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