wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 31.08.2007
1 G 1120/07 -

Zweifel an Dienstunfähigkeit: Beamter darf nicht gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden

Obergutachten ist einzuholen

Ein Beamater darf nicht aufgrund eines amtsärztlichen Gutachten, dass als dienstunfähig einstuft gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das Gutachten anzweifelt. Vielmehr ist in solchen Fällen ein Obergutachten zur Dienstunfähigkeit einzuholen. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.

Das Verwaltungsgericht Kassel gab einem Eilantrag des Bürgermeisters der Gemeinde Breitenbach am Herzberg statt, mit dem dieser sich gegen seine sofortige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wandte.

Der im Juli 2002 direkt gewählte Bürgermeister war im Februar 2007 arbeitsunfähig erkrankt, woraufhin der Gemeindevorstand der Gemeinde Breitenbach die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit veranlasste.

Mit seinem Gutachten vom 25.05.2007 kam der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass der Bürgermeister krankheitsbedingt dauernd dienstunfähig sei. Der Gemeindevorstand nahm dieses Gutachten zum Anlass, ein Verfahren einzuleiten mit dem Ziel, den Bürgermeister wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

Dazu legte der Bürgermeister Bescheinigungen seiner ihn behandelnden Ärzte vor, die ihm die Dienstfähigkeit attestierten.

Gleichwohl setzte der Gemeindevorstand nach einer erneuten Stellungnahme des Amtsarztes, der an seiner Auffassung festhielt, das Verfahren fort und verfügte am 17.07.2007 die Zurruhesetzung des Bürgermeisters wegen Dienstunfähigkeit. Mit weiterer Verfügung vom 19.07.2007 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Dagegen richtete sich der Eilantrag, der zum Erfolg führte.

Das Gericht vertrat die Auffassung , dass im Falle der Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Beamten nach den anzuwendenden beamtenrechtlichen Vorschriften ein Obergutachten zur Dienstunfähigkeit einzuholen ist, wenn der Beamte - wie hier - gegen ein amtsärztliches Gutachten zu seiner Dienstunfähigkeit Einwendungen erhebt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des VG Kassel vom 03.09.2007

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4787 Dokument-Nr. 4787

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss4787

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung