wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 17. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2015
4 K 1326/13 -

Kein Verkauf eines Rhinozeroshorns: Artenschutz hat Vorrang vor Vermarktungs­interesse

Generelle Versagung einer Vermarktungs­genehmigung unabhängig von Alter oder Herkunft des Horns gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Schutz lebender Rhinozerosarten/Nashörner die generelle Ablehnung einer Vermarktungs­be­scheinigung für ein (hier auf einem Brett montiertes) Rhinozeroshorn rechtfertigt.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine Heidelberger Bürgerin die Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung für den von ihr beabsichtigten Verkauf eines Rhinozeroshorns. Dieses Rhinozeroshorn ist auf einer Holzplatte montiert, wiegt 1.225 Gramm und ist 42 Zentimeter lang. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin befindet sich das Horn seit Ende des 19. Jahrhunderts im Familienbesitz und wurde vom Großvater des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, der sich als Angehöriger der Marine damals in Ostafrika aufhielt, im Jahr 1906 nach Deutschland überführt. 2011 wurde das Horn einem Heidelberger Auktionshaus zum Zwecke des Verkaufs übergeben. Die nach dem Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für einen solchen Verkauf erforderliche Vermarktungsgenehmigung lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 29. August 2013 ab. Zur Begründung ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage machte die Klägerin unter Berufung auf eine Ausnahmeregelung in der einschlägigen EG-Verordnung geltend, ein Vermarktungsverbot von Rhinozeroshörnern, die aus dem 19. Jahrhundert stammten, sei nicht notwendig, um den gegenwärtigen natürlichen Bestand von Nashörnern zu schützen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, illegale Jagden auf Rhinozerosse zu verhindern. Sammlerobjekte sollten nicht vom Verbot erfasst werden, wovon auch die Bundesregierung in ihren Vollzugshinweisen zum Artenschutz vom 15. September 2000 ausgegangen sei. Abgesehen davon seien bis 2012 und auch noch danach vergleichbare Vermarktungsgenehmigungen erteilt worden.

Ablehnende Entscheidung wurde ermessensfehlerfrei auf den im Artenschutzrecht geltenden Vorsorgegrundsatz gestützt

Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass eine Vermarktungsgenehmigung für den beabsichtigten Verkauf des Rhinozeroshorns ungeachtet dessen erforderlich sei, dass es auf einem dekorativen Holzbrett befestigt sei; denn anders als bei Exemplaren, die zur Herstellung von Schmuckstücken, Gebrauchsgegenständen oder Musikinstrumenten signifikant verändert worden seien, sei dieses Horn als solches nicht bearbeitet worden. Die Erteilung einer Ausnahme von dem nach den einschlägigen artenschutzrechtlichen Vorschriften für ein Rhinozeroshorn geltenden Vermarktungsverbot stehe zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Das Regierungspräsidium habe seine ablehnende Entscheidung allerdings ermessensfehlerfrei auf den im Artenschutzrecht geltenden Vorsorgegrundsatz gestützt sowie auf einen von der Europäischen Kommission im März 2012 veröffentlichten Leitfaden, betreffend Ausfuhr, Wiederausfuhr und innereuropäischen Handel von Rhinozeroshörnern. Der europarechtliche Vorsorgegrundsatz verpflichte die Behörden, bei ihren Entscheidungen potenzielle Risiken unter anderem für die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumten. Im Hinblick auf diesen Vorsorgegrundsatz sei es gerechtfertigt, wenn der Leitfaden der Europäischen Kommission die generelle Versagung einer Vermarktungsgenehmigung vorsehe, unabhängig von Alter oder Herkunft des Horns und ungeachtet der Frage, ob es illegal oder legal in die Europäische Union eingeführt worden sei. Eine darauf gestützte Verwaltungspraxis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Intention der Behörde sei es, den Markt für den Handel von Rhinozeroshörnern auszutrocknen, was dazu beitragen könne, der Wilderei entgegenzuwirken. Diese Wilderei habe in den letzten Jahren erheblich zugenommen und stehe nach Auffassung der Europäischen Kommission damit in Zusammenhang, dass Rhinozeroshörner in einigen asiatischen Ländern als Heilmittel bei Fiebererkrankungen und neuerdings auch bei Krebs eingesetzt würden. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf eine frühere großzügigere Verwaltungspraxis bestehe nicht.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Artenschutz | Genehmigung | Verkauf | Vermarktung | Versagung des | der

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 20865 Dokument-Nr. 20865

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil20865

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung