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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2019
12 K 7491/18 -

Sarglose Bestattung nur bei Bestehen entsprechender Glaubensregel zulässig

Religions­zugehörig­keit der Betroffenen sieht keine Bestattung ohne Sarg vor

Das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass ein Ehepaar nach dem Tod nicht auf dem Friedhof der beklagten Gemeinde ohne Sarg in einem Leintuch bestattet werden darf.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens gehören der Evangelischen Landeskirche in Baden bzw. dem Zentralrat orientalischer Christen in Deutschland an. Sie hatten sich darauf berufen, dass die Erdbestattung in einem Leintuch ein urchristlicher Ritus sei, der heute unter anderem noch bei der christlich-koptischen Glaubensgemeinschaft sichtbar sei. Er leite sich direkt aus der Bibel ab. Täufling und Leichnam würden danach nur in ein Leintuch gehüllt. Dies entspreche auch der Grablegung Jesu. Die Muslime hätten diesen ursprünglichen Bestattungsritus bewahrt. Dass Christen anders als Muslime im Holzsarg beerdigt würden, sei nur der Tradition geschuldet. Im Mittelalter sei die sarglose Bestattung demgegenüber noch üblich gewesen und werde bis in die Gegenwart bei Kartäusern und Trappisten praktiziert. Sie gehöre zum gemeinsamen Kern der drei Religionen Judentum, Christentum und Islam. Die örtliche evangelische Kirchengemeinde unterstütze ihr Anliegen.

Bestattungsgesetz erlaubt keine Leintuchbestattung

Die Gemeinde Angelbachtal lehnte den Antrag der Kläger, ihnen vor diesem Hintergrund eine Leintuchbestattung zu genehmigen, mit Schreiben vom 15. November 2017 ab. Das Bestattungsgesetz erlaube in ihrem Fall keine Leintuchbestattung. Unabhängig davon könne eine solche Entscheidung nicht bereits im Vorfeld getroffen werden, sondern erst bei Vorliegen eines konkreten Sterbefalls. Den von den Klägern hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2018 zurück.

Sarglose Bestattung als verpflichtendes religiöses Gebot nicht nachgewiesen

Auch die Feststellungsklage der Kläger blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gelangte zu der Auffassung, dass ihnen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes kein Anspruch zustehe, nach ihrem Tod sarglos in Tüchern bestattet zu werden. Danach können Verstorbene, deren Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Zwar sei die Regelung bei einer Auslegung im Lichte des Grundgesetzes nicht von vorneherein auf Angehörige der muslimischen Religionsgemeinschaften beschränkt. Die Religionszugehörigkeit der Kläger sehe aber eine Bestattung ohne Sarg nicht vor. Es sei den Klägern nicht gelungen, die Existenz einer Glaubensregel ihrer Religionsgemeinschaft darzulegen, die diese Bestattungsart gebiete. Aus ihren Ausführungen ergebe sich nicht, dass sie die sarglose Bestattung als verpflichtendes religiöses Gebot empfinden würden. Nur in diesem Fall werde aber die grundrechtlich nach Art. 4 des Grundgesetzes geschützte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit tangiert. Die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihr Wunsch nach einer sarglosen Bestattung beruhe nicht auf einem Glaubenssatz, sondern sei emotional begründet. Es würde sie nicht in Gewissensnot bringen, sich im Sarg bestatten zu lassen, sie hätten aber einfach ein besseres Gefühl bei einer sarglosen Bestattung. Dieser auch durch ihren Glauben motivierte Wunsch der Kläger genügt nach Auffassung des Gerichts zur Begründung eines Anspruchs auf Leintuchbestattung ebenso wenig wie die Zugehörigkeit zu einer Religion, die eine sarglose Bestattung lediglich nicht verbietet. Hierin liege auch keine nach Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verbotene Ungleichbehandlung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen. Der Sargzwang gelte vielmehr grundsätzlich für jedermann unabhängig von der Religion. Soweit die Ausnahmevorschrift an das Bestehen einer als verpflichtend empfundenen Glaubensregel anknüpfe, liege hierin keine unzulässige Diskriminierung wegen religiöser Anschauungen. Es handle sich vielmehr um eine sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zu bloßen individuellen Wunschvorstellungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (2)

 
 
JUZ schrieb am 21.01.2020

Der Sargzwang hat mit Hygiene und Grundwasserschutz nichts zu tun. Ganz im Gegenteil. Lacke, Wachse und Leime des Sarges und die Abbauprodukte des Leichnams gelangen bei Verrottung ins Erdreich und ins Grundwasser. Für die Produktion der Särge müssen Bäume gefällt werden. Die sarglose Bestattung stellt somit die ökologischste Bestattungsform dar. Wenn Menschen also bereit sind, sich auf die ökologischste Art bestatten zu lassen, sollte diesem Wunsch stets der Vorrang eingeräumt werden. Ob dies einem Glauben entspringt, ist grundsätzlich egal.

Fruufus Maximus schrieb am 13.01.2020

Ein unglaublicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, zumal wenn man bedenkt, dass auch ein Atheist oder Anhänger esoterischer Glaubensvorstellungen das Recht wohl nicht zugestanden bekämen, eine Religion wie der Islam aber eine Ausnahme erhält, weil er sich auf "Gebote" beruft, deren Begründung wohl ebenso metaphysischen Ursprungs ist wie die des Esoterikers.

Wenn es allerdings bisher Gründe der Hygiene und Grundwassersicherheit oder andere Aspekte allgemeiner Ordnung und Sicherheit waren, die die Vorschrift zur Sargbestattung begründen, warum kann dann eine Religion in einem Land, in dem die Trennung von Staat und Religion zur verfassten Ordnug gehört hier eine Ausnahme bekommen?

Hier sollte man meines wieder mehr zu sachlicher juristischer Abwägung kommen, anstatt einer ideologischen Korrektheit rechtsstaatliche Grundsätze zu opfern.

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