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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 27.11.2013
7 B 5663/13 -

RTL zeigt weiterhin SPIEGEL-TV und stern-tv

VG Hannover lehnt Eilantrag des Konkurrenten Focus-TV gegen Zuweisung der Sendezeiten ab

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die von der Niedersächsischen Landesmedienanstalt getroffene Auswahl von dctp für Sendezeiten im Fernsehprogramm RTL rechtmäßig ist. Der Eilantrag des Konkurrenten Focus TV, der gegen diese Auswahlentscheidung Klage erhoben und in einem Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage begehrt hatte, blieb damit erfolglos.

Die Niedersächsische Landesmedienanstalt hatte Sendezeiten für unabhängige Dritte (so genannte Fensterprogramme) im Fernsehprogramm RTL ausgeschrieben. Eine dieser Sendezeitschienen betraf Zeiträume, die bislang an den Fensterprogrammanbieter dctp vergeben waren (u.a. Sendeplätze für SPIEGEL-TV und stern-tv). Auf diese Ausschreibung hatten sich erneut u.a. dctp und Focus TV beworben. Focus TV wollte seine eigene Sendung und weitere Produktionen platzieren. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt wählte jedoch abermals dctp aus.

Focus TV erhebt Klage gegen Auswahlverfahren

Gegen diese Auswahlentscheidung hat Focus TV vor dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben und in einem Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage begehrt. Im Falle des Erfolges dieses Antrages wären bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage SPIEGEL-TV und stern-tv bei RTL nicht mehr zu sehen.

Erneute Auswahl von dctp nach summarischer Überprüfung der Umstände rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag von Focus TV jedoch ab. Die erneute Auswahl von dctp durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt sei bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtmäßig. Insbesondere der Vorwurf von Focus TV, dctp sei im Verhältnis zu RTL nicht - wie vom Rundfunkstaatsvertrag gefordert - unabhängig, werde sich im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als unbegründet erweisen. Focus TV hatte u.a. ausgeführt, hinter RTL und dctp stehe gleichermaßen Bertelsmann. Deshalb seien Hauptprogramm und Fensterprogramm demselben Unternehmen zuzurechnen, was nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages unzulässig sei. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt hatte zu dieser Frage eine Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich eingeholt. Nach deren Auffassung ist dctp zwar dem SPIEGEL-Verlag, dieser aber nicht Bertelsmann zuzurechnen. Diese Stellungnahme hatte die Niedersächsische Landesmedienanstalt zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. Das Verwaltungsgericht hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Stellungnahme der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich als überzeugend angesehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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Dokument-Nr.: 17277 Dokument-Nr. 17277

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