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Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 22.04.2021
- 3809/20 -
Baugenehmigung für die „Leibniz School of Education" verletzt keine Nachbarrechte
VG weist Klage ab
Das VG Hannover hat die Klage einer Nachbarin gegen die Baugenehmigung für den Neubau der "Leibniz School of Education" abgewiesen. Die beklagte Landeshauptstadt Hannover erteilte zuvor der beigeladenen Leibniz Universität Hannover die Genehmigung für den Neubau am Standort Im Moore 11, der auf rund 2.800m² Nutzfläche die Lehrkräfteausbildung der Universität beherbergen soll.
Die Klägerin bewohnt eine Eigentumswohnung in dem angrenzenden Mehrfamilienhaus. Sie beanstandete bauplanungsrechtliche Verstöße, insbesondere, dass sich die universitäre Nutzung des Neubaus nicht in das von Wohnbebauung geprägte Gebiet einfüge. Auch die von der Landeshauptstadt erteilte Befreiung von einer durch den Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenzone und die Überschreitung einer Baugrenze rügte sie. Weiterhin berief sich die Klägerin darauf, dass das Gebäude den erforderlichen Abstand zu ihrem Grundstück nicht einhalte. Schließlich verstoße das Vorhaben aus ihrer Sicht auch gegen das
VG: Keine Verletzung der Nachbarrechte durch Universitätsneubau
Das VG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die unmittelbare Umgebung des Vorhabens sei von einer geschlossenen Bauweise geprägt, sodass das Gebäude - ebenso wie das Gebäude der Klägerin - keinen seitlichen Grenzabstand einhalten müsse. Auch die Art der Nutzung füge sich in die von einer Durchmischung der Wohnbebauung mit Universitätsgebäuden geprägte Umgebung ein. Die bauleitplanerische Festsetzung eines acht Meter breiten Vorgartenbereiches sei eine rein städtebauliche Entscheidung, die nicht zum Schutz der Nachbarn getroffen worden sei, sodass die Befreiung von dieser Festsetzung die Rechte der Klägerin nicht verletzen könne.
Auch kein Verstoß gegen nachbarschützendes Gebot der Rücksichtnahme
Auch das
Beeinträchtigungen durch Universitätsbetrieb zumutbar
Für die Zumutbarkeit der Beeinträchtigung spreche auch, dass die Betriebszeit bis 20 Uhr begrenzt sei und an den Wochenenden und in den Semesterferien keine Lehrveranstaltungen stattfänden. Die Gestaltung des Außenbereichs lade auch nicht zur unbefugten zweckwidrigen Verwendung, etwa für Feiern, ein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30494
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