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Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 10.09.2020
10 B 4681/20 -

Eilantrag gegen Beschränkungen der coronabezogenen Versammlung am 12. September abgelehnt

Maßnahmen zum Infektionsschutz rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Hannover hat einen Eilantrag gegen die dem Infektionsschutz dienenden Auflagen für die am Samstag, den 12. September 2020, geplante Versammlung abgelehnt.

Die Polizeidirektion hatte den Veranstaltern am 9. September 2020 Beschränkungen zum Infektionsschutz erteilt. Hierzu zählen die Einhaltung von Mindestabständen von eineinhalb Metern zwischen Versammlungsteilnehmern und fünf Metern zu Rednern, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Teilnehmer, die nicht unter Einhaltung der Abstandsvorschriften sitzen sowie für Ordner. Personen, die durch ein ärztliches Attest von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung freigestellt sind, hat die Polizei als Ordner ausgeschlossen. Gegen diese Beschränkungen hat die Antragstellerin am 10. September 2020 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass schon eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht gegeben sei. Die COVID-19-Pandemie werde von interessierten Kreisen überbewertet und diene der Einschüchterung der Bevölkerung und der Durchsetzung einer obrigkeitsstaatlichen Diktatur. Das Robert-Koch-Institut verbreite wahrheitswidrig überhöhte Infektionszahlen.

Beschränkungen zum Infektionschutz rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag in allen Punkten abgelehnt. Es sei weiterhin von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auszugehen. Das Gebot von Mindestabständen, die Pflicht, im Stehen und beim Bewegen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, und die Beschränkungen zum Einsatz von Ordnern seien grundsätzlich geeignet und in der konkret verfügten Form auch verhältnismäßig. Das ergebe sich schon daraus, dass die Antragstellerin die Existenz der Corona-Pandemie bestreite und nach der Erkenntnislage der Polizei die Teilnehmenden bei früheren Versammlungen gegen Beschränkungen zum Infektionsschutz verstoßen hätten. Schon deshalb sei nicht zu erwarten, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung der Antragstellerin aus eigener Verantwortung oder Verantwortung gegenüber Dritten Maßnahmen zum Infektionsschutz beachten oder selbst ergreifen würden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/rb)

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Dokument-Nr.: 29186 Dokument-Nr. 29186

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