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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 20.09.2012
- 4 A 258 und 259/09 -
Werbe- und Hausverbot gegen juristische Repetitorien rechtmäßig
Werbung für kommerzielle Repetitorien erweckt bei Studierenden (falschen) Eindruck über nicht ausreichendes Angebot der Universität
Die von der Universität Göttingen gegen zwei private juristische Repetitorien verhängt Werbe- und Hausverbote sind rechtmäßig und verhältnismäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Göttingen.
Seit vielen Jahren bieten private juristische Repetitorien gegen Entgelt Kurse an, die den juristischen Nachwuchs auf sein Staatsexamen vorbereiten sollen. Für diese Kurse wird bisher in den Räumen der
Universität untersagt Werbemaßnahmen für kommerzielles Repetitorium und erteilt Hausverbot
Mit Bescheiden vom 11. September 2009 untersagte die Georg-August-Universität den beiden Klägern des zugrunde liegenden Falls in Räumen der
Klägerinnen sehen keine Konkurrenzsituation zum universitären Angebot
Hiergegen haben die Kläger im Oktober 2009 Klage erhoben, wobei einer von ihnen gleichzeitig um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hatte. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, nicht in Konkurrenz zum universitären Angebot zu treten, sondern dieses Angebot lediglich zu ergänzen.
Universität erlässt im Wege einer Allgemeinverfügung Haus- und Werbeverbot für alle kommerziellen Repetitorien
Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren hatte die Kammer mit Beschluss vom 25. Februar 2010 mit der Begründung stattgegeben, die
Rein kommerzielles Leistungsangebot mit Zweckbestimmung der Räumlichkeiten der Universität als Lern- und Lehrstätte nicht vereinbar
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat diese Allgemeinverfügung für rechtmäßig erachtet und ist im Wesentlichen der Argumentation der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen/ra-online
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Dokument-Nr. 14297
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