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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 19.11.2019
- 8 K 3432/17.GI -
Schwerbehinderter Prüfling hat keinen Anspruch auf persönliche Assistenz
VG Gießen zu den Grenzen von Prüfungserleichterungen für schwerbehinderte Prüflinge
Das Verwaltungsgerichts Gießen hat die Klage eines schwerbehinderten Prüflings abgewiesen, der für seine Abschlussprüfung zum Verkäufer als Nachteilsausgleich eine persönliche Assistenz begehrt, die für ihn Prüfungsfragen in sog. einfache Sprache überträgt und ihm Unterstützung bei der Formulierung seiner Antworten auf diese Fragen gibt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, der nach einer Hirnblutung an den Folgeschäden einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer Sprachstörung (Aphasie) leidet, hatte in der Vergangenheit für seine schriftlichen Prüfungen bereits Zeitverlängerungen um ein Drittel der Prüfungszeit erhalten, die die Industrie- und Handelskammer nach einem der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Erörterungstermin vor dem Gericht auf 50 % der Prüfungszeit verlängert hatte. Außerdem wurden die Prüfungsaufgaben für ihn optisch vergrößert.
VG verneint Anspruch auf persönliche Assistenz
Die Bereitstellung einer persönlichen Assistenz für die mündliche
Wahrer Leistungsstand muss erkennbar bleiben
Dies finde aber seine Grenzen, wenn durch den
Nachteilsausgleich in Form einer persönlichen Assistenz rechtlich nicht zulässig
Nach Ansicht der Kammer spreche im Falle des Klägers einiges dafür, dass seine sprachlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online
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Dokument-Nr. 28191
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