wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 19.11.2018
7 K 1468/18.GI -

Jugendamt muss Schulgeld für schwer beschulbaren Schüler zahlen

Beschulung des verhaltens­auffälligen Schülers in der einzig zur Aufnahme bereiten privaten Regelschule mit Schulbegleitung einzig richtige Lösung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat das Jugendamt der Stadt Gießen dazu verpflichtet, für einen zwölfjährigen, von seinem Vater misshandelten und verhaltens­auffälligen Schüler, der eine private Schule in Gießen besucht, das Schulgeld zu übernehmen.

Hintergrund des zugrunde liegenden Rechtsstreites war die zunächst ebenfalls bestehende Weigerung des Jugendamtes, dem Jungen eine Teilhabeassistenz in Form eines Schulbegleiters zum Schulbesuch zu gewähren. Hier hatte das Verwaltungsgericht Gießen bereits im April das Jugendamt verpflichtet, die Kosten für eine solche Schulbegleitung in der privaten Regelschule zu übernehmen. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hatte dieser Entscheidung beigepflichtet und die Beschwerde des Jugendamtes im Juni 2018 zurückgewiesen. Dennoch blieb das Jugendamt zunächst bei der Auffassung, dass der Schüler in einer Förderschule beschult werden müsse, ungeachtet dessen, dass die schulrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Denn der von seinem Vater misshandelte und verhaltensauffällige Schüler war nach schulischen Gutachten nicht minderintelligent und grundsätzlich für eine Regelschule geeignet.

Jugendamt verweist auf Möglichkeit zur Beschulung an nicht privater Regelschule

Später stellte sich das Jugendamt auf den Standpunkt, der Schüler könne ja auch in einer nicht privaten Regelschule beschult werden, obwohl sämtliche angeschriebenen staatlichen Schulen eine Beschulung des Jungen abgelehnt hatten. Die private Regelschule, die der Schüler seit dem Schuljahr 2018/2019 mit einer Schulbegleitung erfolgreich besucht, war die einzige Schule, die sich zur Aufnahme des Schülers bereit erklärt hatte.

VG: Verweigerung des Schulgeldes nicht vertretbar

Das Verwaltungsgericht Gießen setze dem seit Juli 2017 andauernden Streit, infolgedessen der Schüler wegen der fehlenden Schulbegleitung und einer daraufhin notwendigen, mehrere Monate andauernden stationären Behandlung fast ein ganzes Schuljahr verloren hatte, ein vorläufiges Ende. Obwohl dem Jungendamt in derartigen Fällen ein vom Gericht nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum über die Geeignetheit einer Eingliederungshilfe zusteht, sah das Gericht im vorliegenden Fall die Verweigerung des Schulgeldes als nicht vertretbar an. Das Jugendamt habe sich im Verlaufe der Verfahren widersprüchlich verhalten, mit dem Verweis auf eine Förderschule an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei argumentiert und keine sachlich tragenden Argumente für die Ablehnung des Schulgeldes angeführt. Die vom Jugendamt aufgezeigten Alternativen existierten nicht. Die Beschulung des Schülers in der einzig zur Aufnahme bereiten privaten Regelschule unter Einbeziehung einer Schulbegleitung sei nach Lage der Akten die einzig richtige Lösung. Dementsprechend seien auch die Kosten für diese Schule zu tragen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schulrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: auffällig | Auffälligkeit | Schulbegleiter | Schulbegleitung | Schüler | Schülerin | Schulgeld

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26789 Dokument-Nr. 26789

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26789

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (3)

 
 
karl forster schrieb am 17.12.2018

Warum muß das Amt zahlen also der Steuerzahler und nicht der Vater ?

Doctor Evil schrieb am 11.12.2018

Nein, nicht schon wieder ein Amt....sondern hier vom Nettosteuerzahler alimentierte Amtstubenhocker, die aus persönlicher Eitelkeit (?) vorsätzlich schulrechtliche Regeln und Ihre Amtspflichten ignorieren und dabei Schaden anrichten, ohne persönliche Konsequenzen befürchten zu müssen. Das sind keine Einzelfälle..

Bestuhlter schrieb am 10.12.2018

Schon wieder so ein Amt, welches mit völlig abwegigen "Argumenten" seinen Pflichten entkommen will? Scheint langsam im Mode zu kommen. Da man kann nur hoffen, dass der EuGH dem Ansinnen des VGH Bayern nach Inhaftierung von Amtsträgern nachkommt - dann kann man auch in solchen Behörden Schadensminimierung betreiben kann...

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung