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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 12.06.2013
4 L 1133/13.GI -

Marburger Fahrrad- und Skatedemo darf nicht über die Stadtautobahn geführt werden

Einstündige Sperrung würde zur Lahmlegung des Verkehrs auf der Stadtautobahn führen

Das Verwaltungsgericht Gießen hat eine Auflage der Stadt Marburg bestätigt, mit der untersagt wurde, eine von der AStA geplante Fahrrad- und Skatedemo über die "Stadtautobahn" B 3 zu leiten. Nach Auffassung des Gerichts würde die rund einstündige Sperrung der B 3 durch den Berufs-, Wochenend- und Schwerlastverkehr an einem späten Freitag Nachmittag durch die hohe Verkehrsdichte zu einer Lahmlegung des Verkehrs auf der Stadtautobahn führen.

Im zugrunde liegenden Fall erließ der Oberbürgermeister der Stadt Marburg eine Auflage, mit der der Verlauf einer vom AStA geplanten Fahrrad- und Skatedemo auf der "Stadtautobahn" B 3 zwischen den Anschlussstellen Marburg Bahnhof und Marburg Mitte untersagt wurde.

Mit Nutzung des Streckenabschnitts für Demo ist unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden

Das Verwaltungsgericht Gießen bestätigte die Wirksamkeit der Auflage und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass mit der beabsichtigten Nutzung des genannten ca. 1,4 km langen Streckenabschnitts der B 3 am späten Freitagnachmittag des 14. Juni 2013 eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbunden sei. Erwartet wurden 70 Teilnehmer, die sich aus Fahrradfahrern, Skatern, Inlinern aber auch Fußgängern zusammensetzen sollen.

Durch zu erwartendes hohes Verkehrsaufkommen zum Zeitpunkt der Demonstration besteht erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Zwar seien Bundesfernstraßen und ähnliche Straßen nicht grundsätzlich „demonstrationsfrei“ zu halten. Im konkreten Einzelfall sei aber angesichts des zum Zeitpunkt der Demonstration zu erwartenden hohen Verkehrsaufkommens eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer anzunehmen. Bei der B 3 handele es sich - auch in diesem Abschnitt - um eine Bundesfernstraße „von besonderer Verkehrsbedeutung“.

Durch Sperrung entstehender kilometerlanger Rückstau würde zu erheblichen Gefährdungen für Kraftfahrer führen

Zu Recht habe die Versammlungsbehörde darauf abgestellt, dass es bei einer etwa einstündigen Sperrung der B 3 durch den Berufs-, Wochenend- und Schwerlastverkehr am Freitagspätnachmittag durch die hohe Verkehrsdichte zu einer Lahmlegung des Verkehrs auf der Stadtautobahn und kilometerlangen Rückstaus mit erheblichen Gefährdungen für die Kraftfahrer führen würde, die kontinuierlich in Stauenden auffahren und dort in kürzester Zeit aus hoher Geschwindigkeit bis zum Fahrzeugstillstand abbremsen müssten.

Angefochtene Auflage zum Verlauf der Demonstration verstößt nicht gegen Grundrecht auf Versammlungsfreiheit

Bei der Beteiligung sehr vieler Kraftfahrzeuge bestehe ein hohes Unfallrisiko und dies bedeute die Gefährdung von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer in höchstem Maße. Dem könne auch nicht - wie der Antragsteller meinte - entgegengehalten werden, wer in ein Stauende fahre, sei selber schuld und verstoße gegen die StVO. Denn es gehe darum, die sich daraus ergebenden situationstypischen Gefahren für alle übrigen sich verkehrsgerecht verhaltenden Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Die Sperrung der B 3 in beiden Richtungen - damit Kraftfahrer im Gegenverkehr nicht vom aufmerksamen Führen ihrer Fahrzeuge durch die Demonstration abgelenkt werden, wenn auf der Gegenseite Menschen eine Demonstration abhalten -, die zur Ermöglichung der geplanten Demonstration aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen wäre, sei ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Die angefochtene Auflage zum Verlauf der Demonstration verkenne die hohe Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 GG nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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Dokument-Nr.: 16051 Dokument-Nr. 16051

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