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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 03.05.2021
4 K 1353/20.GI -

Modalitäten von Weideschlachtungen durch Kugelschuss im Wetteraukreis gerichtlich bestätigt

Betäubung bzw. Tötung mittels Kugelschusses nur die Ausnahme bei einer Weideschlachtung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage eines land­wirtschaftlichen Betriebes aus der Wetterau abgewiesen, der gegen einzelne Modalitäten der Weideschlachtung mittels Kugelschuss­verfahren gerichtlich vorging.

Die Klägerin ist ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Spezialisierung im Bio-Rindfleisch-Segment. Die Rinderherden der Klägerin werden ganzjährig auf der Weide gehalten. Sowohl die Zucht als auch die Mast und die Schlachtung erfolgen im Betrieb der Klägerin. Die Schlachtung der Tiere erfolgt auf der Weide. Um dies mittels Kugelschuss durchführen zu können, wurde der Klägerin durch den Kreis eine entsprechende Genehmigung erteilt, die der Landkreis an mehrere Auflagen knüpfte. Zwischen den Beteiligten war ursprünglich insbesondere eine Bestimmung streitig, nach der das jeweils zum Abschuss geplante Rind mit einzelnen weiteren Rindern von seiner Herde in einem maximal 15 mal 15 Meter großen Areal zu separieren sei. Diese Regelung hatte der Wetteraukreis jedoch bereits Mitte letzten Jahres wieder aufgehoben. Nunmehr muss der Kugelschuss zur Betäubung und die Entblutung des Rindes nur noch in einem „begrenzten Areal“ erfolgen.

Klägerin hält Einzelfallprüfung für jedes einzelne Rind bei Kugelschuss für unnötig

Die Beteiligten stritten vor dem Verwaltungsgericht insbesondere noch über eine Bestimmung, nach der ein Einsatz einer Schusswaffe zur Betäubung oder Tötung der Rinder nur in den Fällen zulässig sei, in denen ein Fangen oder Verladen des Tieres zwecks Transport zur Schlachtstätte mit einer Gefährdung von Mensch und/oder Tier einhergehe oder erheblichen Stress für das einzelne Tier bedeuten würde und damit dem Tierwohl entgegenstehen würde. Dies sei jeweils im Einzelfall zu prüfen. Eine derartige erneute Einzelfallprüfung für jedes einzelne Rind hält die Klägerin für unnötig, da sie die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung insgesamt erfülle.

Tötung mittels Kugelschuss nur eine Ausnahme

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Nach den einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften stelle die Betäubung bzw. Tötung mittels Kugelschusses nur die Ausnahme bei einer Weideschlachtung dar. Das Standardverfahren sei der Bolzenschuss. Hintergrund sei, dass das Kugelschussverfahren gegenüber dem Bolzenschussverfahren Nachteile berge - nämlich im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, wie insbesondere die Zielgenauigkeit und gleichzeitige Verletzungsgefahren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 30271 Dokument-Nr. 30271

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Kommentare (3)

 
 
Dennis Langer schrieb am 23.05.2021

Vielleicht sollte die Klägerin es mal mit Hypnose versuchen.

Georg v. Buttlar schrieb am 19.05.2021

es dürfte wohl mehr Stress verursachen, das Rind so zu separieren, um es mit dem Bolzenschussapparat zu erlegen, als mit einer Schusswaffe. Auch das Aufsetzen des Bolzenschussappartes dürfte bei Rindern, die dazu in einer Box separiert werden müssen, zumindest eine gehörige Portion Erfahrung voraussetzen, wenn nicht gar schwieriger sein, als das Stück mittels einer Schusswaffe aus einer nicht beeinträchtigenden Entfernung zu erlegen. Bei einem sicheren Schützen gibt es keine Einwände wegen der Zielgenauigkeit und der Sicherheit. Aus tierschutzrechtlichen Gründen wäre dem Kugelschuss daher der Vorrang zu geben.

Langer Denis antwortete am 23.05.2021

Nur keine Bescheidenheit! Einfach 500 Meter entfernt mit einem M60 positionieren und dann r-r-r-r-r-r-rrrrichtig Spass haben.

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