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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 12.03.2013
- 1 K 2026/11.GI -
Ehemaliges Seniorenheim darf künftig nicht als bordellartiger Betrieb genutzt werden
Gericht versagt Baugenehmigung für "Liebesquelle"
Das Verwaltungsgericht Gießen eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines ehemaligen Seniorenheims in einen bordellartigen Betrieb in einem reinen Wohngebiet abgelehnt.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um eine Klage auf Erteilung einer
Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich unzulässig
Der Kreis lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass die geänderte Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Mitte 2011 Klage.
Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für Nutzungsänderung des Anwesens in bordellartigen Betrieb
Die Klage blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht Gießen erfolglos. In der Urteilsbegründung hieß es, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der
Betrieb wegen negativer "milieubedingter" Auswirkungen auch in allgemeinem Wohngebiet oder Mischgebiet unzulässig
Das Gericht führt weiter aus, dass der von der Klägerin beantragte bordellartige Betrieb sich nach seiner Nutzung nicht in ein reines Wohngebiet einfüge und daher bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Zudem wäre ein solcher Betrieb aber allein wegen der negativen "milieubedingten" Auswirkungen derartiger Einrichtungen auch in einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet unzulässig, entschied das Gericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
- Bordellbetrieb im Gewerbegebiet zulässig: Bordell ist nicht als Vergnügungsstätte im Sinne des Städtebaurechts anzusehen
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2012
[Aktenzeichen: 5 S 3239/11]) - VG Bremen: Ausübung der Prostitution im allgemeinen Wohngebiet unzulässig
(Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 30.06.2010
[Aktenzeichen: 1 V 410/10])
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Dokument-Nr. 15517
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