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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 12.03.2013
1 K 2026/11.GI -

Ehemaliges Seniorenheim darf künftig nicht als bordellartiger Betrieb genutzt werden

Gericht versagt Baugenehmigung für "Liebesquelle"

Das Verwaltungsgericht Gießen eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung eines ehemaligen Seniorenheims in einen bordellartigen Betrieb in einem reinen Wohngebiet abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in einen bordellartigen Betrieb in Hirzenhain-Merkenfritz. Der Betrieb war illegal bis zu einer Nutzungsuntersagung im Februar 2012 unter dem Namen "Liebesquelle" betrieben worden. Auf dem Grundstück befand sich früher ein Seniorenheim. Die Klägerin, Ehefrau des Grundstückseigentümers, beantragte im November 2010 beim Beklagten (Wetteraukreis als Baugenehmigungsbehörde) die Erteilung der Genehmigung für eine Nutzungsänderung von einem Altenheim in eine "Freizeit- und Saunaeinrichtung mit der Möglichkeit, gegen Vergütung Verträge über sexuelle Dienstleistungen abzuschließen".

Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich unzulässig

Der Kreis lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, dass die geänderte Nutzung bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Mitte 2011 Klage.

Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für Nutzungsänderung des Anwesens in bordellartigen Betrieb

Die Klage blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht Gießen erfolglos. In der Urteilsbegründung hieß es, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung des Anwesens in einen bordellartigen Betrieb zustehe. Das Anwesen liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, so dass es planungsrechtlich darauf ankomme, ob sich die Nutzungsänderung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese hat das Gericht im Einzelnen bei einem durchgeführten Ortstermin ermittelt und stellt nun in seinem Urteil fest, dass im rechtlich maßgeblichen Bereich eine nahezu ausschließliche Prägung durch Ein- oder Mehrfamilienhäuser vorhanden sei. Der Bereich entspreche einem reinen Wohngebiet, in dem nur Wohngebäude zulässig seien.

Betrieb wegen negativer "milieubedingter" Auswirkungen auch in allgemeinem Wohngebiet oder Mischgebiet unzulässig

Das Gericht führt weiter aus, dass der von der Klägerin beantragte bordellartige Betrieb sich nach seiner Nutzung nicht in ein reines Wohngebiet einfüge und daher bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Zudem wäre ein solcher Betrieb aber allein wegen der negativen "milieubedingten" Auswirkungen derartiger Einrichtungen auch in einem allgemeinen Wohngebiet oder einem Mischgebiet unzulässig, entschied das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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