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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.07.2018
8 L 1359/18 -

Zwangsgeldandrohung gegen Behörde wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen Tunesiers

Kein Berufen auf tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung

Entgegen einer gerichtlichen Anordnung, die erfolgte Abschiebung eines von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers rückgängig zu machen, wurde auf Antrag des Abgeschobenen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde für den Fall, dass sie der gerichtlichen Anordnung nicht bis spätestens 31. Juli 2018 nachkommt, angedroht. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bekanntgegeben.

Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die Ausländerbehörde in den zurückliegenden 10 Tagen nach eigenen Angaben nichts Substantielles unternommen hat, um eine Rückführung des abgeschobenen Tunesiers in die Bundesrepublik Deutschland zu bewirken.

Bisherige Maßnahmen nicht ausreichend

Nach Angaben der Ausländerbehörde sollen bislang mit Hilfe des Auswärtigen Amtes lediglich Anfragen zum aktuellen Aufenthaltsort und zur aktuellen Situation des Antragstellers an die tunesischen Behörden gestellt worden sein. Diese Maßnahmen reichen nach Ansicht des Gerichts für die Förderung einer nach dem Beschluss vom 13. Juli 2018 unverzüglich durchzuführenden Rückholung des Antragstellers in das Bundesgebiet nicht aus. Da es bisher an tauglichen Schritten zur Rückholung des Antragstellers fehle, könne sich die Antragsgegnerin auch nicht auf eine tatsächliche Unmöglichkeit der Rückholung berufen.

Rückholungsverpflichtung durch zwischenzeitlich eingereichte Beschwerde nicht entfallen

Die Verpflichtung der Ausländerbehörde sei durch die zwischenzeitlich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – erhobene Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen nicht entfallen. Gegen die heute bekanntgegebene Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ ra-online

Urteile zu den Schlagwörtern: Ausländerbehörde | Rückholaktion | Tunesien | Tunesier | Zwangsgeld

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Dokument-Nr.: 26219 Dokument-Nr. 26219

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Kommentare (8)

 
 
Rechtsanwaltservice schrieb am 30.07.2018

Rechtsstaat oder Rechthaber-Staat

Jeder ehrliche Jurist wird zugeben, daß ein Gerichtsurteil zu einem großen Teil immer auch ein politisches Geschäft ist! Gerade im Verwaltungsrecht. Daher hätte das Gericht hier bei vernünftigem Personal auch eine andere Entscheidung fällen können!

Skeptiker antwortete am 30.07.2018

"Vernünftiges Personal" und "jeder ehrliche Jurist"? Und zwei Juristen, drei Meinungen - ist schon klar. Klingt clever und schwer abgebrüht, ist aber bloß (identitäre) Denunziation des Gerichts. Und das unter einem richtig originellen Nickname. Ganz schwacher Beitrag.

Fragender schrieb am 25.07.2018

Da es den juristischen Begriff "Gefährder" nicht gibt frage ich mich ernsthaft, was diesem Tunesier eigentlich konkret vorgeworfen wird und stelle diese Frage hier mal in die Runde.

Bitte mit Aktenzeichen, damit man es auch nachvollziehen kann. Danke.

Skeptiker antwortete am 27.07.2018

Genügt Ihnen die Verwendung des Begriffs durch das BVerwG? Bitteschön: Urteil vom 22.08.2017 - BVerwG 1 A 3.17.

Der Begriff des Gefährders ist - m. W. - die Kurzfassung einer Person, auf die § 58a AufenthG zutrifft. Dass darin eine Menge Probleme in der Rechtsanwendung stecken, ist einleuchtend. Der Begriff ist unter anderem hochproblematisch durch seine mangelnde Bestimmtheit. Das ist aber eine Krux des Polizeirechts generell, jund es wird noch schlimmer werden, wenn die Bayerische Staatsregierung und andere weiter so am Rad drehen.

KG Hofmann schrieb am 25.07.2018

nemo ultra posse obligatur

Das haben wir schon vor seeeehr vielen Jahren in den Anfangssemestern gelernt. Bei allem Respekt; wie stellt sich das Gericht denn ein mögliches Handeln der Verwaltung vor? Hier geht es doch letztlich nur noch um ein kindisches "Rechtgehabt-Haben".https://www.kostenlose-urteile.de/_datanet/modules/raoComments/images/symbol_commentForm02.png

Ich freue mich schon auf die Vollstreckung des Zwangsgeldes ;-)

Skeptiker antwortete am 25.07.2018

Zitat: "Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die Ausländerbehörde in den zurückliegenden 10 Tagen nach eigenen Angaben nichts Substantielles unternommen hat, um eine Rückführung des abgeschobenen Tunesiers ... zu bewirken." - Mit dem Argument der faktischen Unmöglichkeit hat sich das Gericht auseinandergesetzt, wie Sie sehen. Also bitte keine Schlaumeiereien, auch wenn Sie ein wenig Latein aufgeschnappt haben!

Skeptiker antwortete am 26.07.2018

Die Vollstreckung geht übrigens so: Wenn das Gericht der Meinung sein sollte, dass die Behörde immer noch nichts "Substantielles" zur Rückführung unternommen hat, wird das Zwangsgeld festgesetzt. Dann kann der Gerichtsvollzieher lostraben. - Da freue ich mich auch schon drauf, auch wenn ich für die Person des Abgeschobenen nun wirklich gar nichts übrig habe.

KG Hofmann schrieb am 25.07.2018

nemo ultra posse obligatur

Das haben wir schon vor seeeehr vielen Jahren in den Anfangssemestern gelernt. Bei allem Respekt; wie stellt sich das Gericht denn ein mögliches Handeln der Verwaltung vor? Hier geht es doch letztlich nur noch um ein kindisches "Rechtgehabt-Haben".

Ich freue mich schon auf die Vollstreckung des Zwangsgeldes ;-)

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