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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 18.09.2014
8 K 3784/13 -

Untersagung der Hundehaltung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen auf Außengelände aufgrund wiederholten nächtlichen Gebells eines Wachhundes gerechtfertigt

Erhebliche Störung der Nachtruhe rechtfertigt Ordnungsverfügung

Bellt ein Wachhund in der Nachtzeit widerholt und andauernd und stört somit erheblich die Nachtruhe der Anwohner, so kann dem Hundehalter die Haltung des Tiers in der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen auf dem Außengelände untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit März 2012 ging von einem anatolischen Hirtenhund, der als Wachhund auf dem Außengelände eines Autohandels in Unna eingesetzt wurde, eine erhebliche Lärmbelästigung aus. Der Hund bellte auch zur Nachtzeit wiederholt und andauernd. Es kam daher zu einer Vielzahl von Beschwerden von insgesamt 24 Anwohnern. Die zuständige Behörde untersagte dem Hundehalter daraufhin im Juli 2013 die Haltung des Hirtenhundes auf dem Außengelände von Montag bis Samstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie ganztätig an Sonn- und Feiertagen. Gegen diesen Untersagungsbescheid erhob der Hundehalter Klage.

Rechtsmäßigkeit der Ordnungsverfügung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied gegen den Hundehalter. Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Nach § 12 des Landesimmissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen müssen Tiere so gehalten werden, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. So lag der Fall hier aber.

Erhebliche Störung der Nachtruhe durch Hundegebell

Durch das Gebell des Hirtenhundes sei die Nachtruhe der Anwohner erheblich gestört worden, so das Verwaltungsgericht. Gerade zur Nachtzeit, in der der übliche und unvermeidliche Alltagslärm weitgehend wegfalle, werden Geräusche von den Betroffenen verständlicherweise als besonders störend empfunden. Geräuscheinwirkungen während des Schlafens können sich negativ auf die Schlaftiefe auswirken sowie zu Erschwerungen und Verzögerungen des Einschlafens oder Wiedereinschlafens, Verkürzung der Tiefschlafzeit, vegetativen Reaktionen oder Minderung der empfundenen Schlafqualität führen. Nächtliche Störungen durch Hundegebell seien daher in besonderem Maße geeignet, die Gesundheit der Betroffenen zu schädigen.

Interesse an Einbruchsschutz tritt hinter Interesse an Gesundheitsschutz zurück

Das Interesse der Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe sowie einer ungestörten Sonn- und Feiertagsruhe sowie einem Schutz ihrer Gesundheit sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts höher zu bewerten als das Interesse des Hundehalters an einer Tierhaltung zum Schutz vor Einbrüchen. Dies gelte vor allem in Anbetracht dessen, dass es genügend sichere und geräuschlos arbeitende Vorrichtungen, die die Tätigkeit eines Wachhundes ersetzen bzw. ergänzen, gebe und so dem praktischen Zweck der Bewachung ebenfalls erfüllen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 16743 Dokument-Nr. 16743

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