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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2012
- 5 K 2704/12 -
Treppen in Mehrfamilienhäusern dürfen nach Einbau eines Treppenlifts nicht schmaler als einen Meter sein
Treppenlift im Treppenhaus muss aufgrund nicht eingehaltener Mindestbreite wieder abgebaut werden
Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite von 1 m bei Treppen im Treppenhaus muss auch nach Einbau eines Treppenlifts aus brandschutzrechtlichen Gründen eingehalten werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
In dem zugrunde liegenden Fall bewohnt der 88-jährige Kläger gemeinsam mit seiner 80-jährigen Ehefrau eine Wohnung im 2. Obergeschoss eines in Essen gelegenen Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung im Alter weiter nutzen zu können, ließ der Kläger – zwar mit Zustimmung der Hausverwaltung, aber ohne vorherige Absprache mit dem Bauamt – im
Einhaltung der Mindestbreite von Treppen aus brandschutzrechtlichen Gründen zwingend erforderlich
Diese Entscheidung ist nach Auffassung der Kammer auch angesichts der persönlichen Lebenssituation des Klägers sowie der
Sturz in Gefahrsituationen kann verheerende Folgen haben
Die gesetzlich geregelte
Ministerieller Erlass kann nicht zwingende gesetzliche Anforderungen außer Kraft setzen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies ausdrücklich darauf hin, dass auch ein Erlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW aus dem Jahr 2004 keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertige. Dieser lasse zwar bei bestimmten Treppenliften unter Umständen eine Beschränkung der Treppenbreite auf 80 cm zu. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen, die sich zur Begründung auf Entscheidungen unter anderem des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stützt, könne ein ministerieller Erlass nicht zwingende gesetzliche Anforderungen außer Kraft setzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 14391
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