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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2018
35 K 10700/16.O, 35 K 10458/16.O und 35 K 9371/16.O -

Disziplinar­maßnahmen wegen Teilnahme an "Aufnahmeritualen" rechtmäßig

Verhalten der Beamten lässt erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber jüngeren Kollegen vermissen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die gegen Beamte eines Kölner Sonder­einsatz­kommandos verhängten Disziplinar­maßnahmen wegen der Teilnahme an sogenannten Aufnahmeritualen rechtmäßig sind.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 unternahm eine Gruppe von Beamten eines Kölner Sondereinsatzkommandos eine Fahrt nach Südtirol, um das Ende der informellen Probezeit zweier jüngerer Beamter zu feiern. Diese beiden Beamten wurden allerdings abends mit Handschellen aneinander gefesselt und mussten jedenfalls eine Nacht aneinander gefesselt verbringen. Nach der Rückkehr feierten die Beamten auf einem Polizeigelände in Brühl mit aktiven und ehemaligen Beamten der Kölner Spezialeinheiten weiter. Die beiden jüngeren Beamten sollten unter anderem ekelerregend schmeckendes Eis essen, das sich im Bereich der Oberschenkel eines anderen Beamten befand. Danach wurde ihnen eine Tauchermaske aufgesetzt und Bier über den Luftschlauch eingefüllt.

Beamten werden durch Disziplinarverfügungen Geldstrafen auferlegt

Die Staatsanwaltschaft Aachen stellte das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren im August 2015 ein. Das Land Nordrhein-Westfalen leitete aber nach Bekanntwerden der Vorwürfe bereits im Juni 2015 mehrere Disziplinarverfahren gegen die beteiligten Beamten ein. Im Sommer 2016 wurde den nun klagenden drei Beamten durch Disziplinarverfügung jeweils eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro bzw. 300 Euro auferlegt.

Beamte verstoßen durch Verhalten gegen (außerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht

Die 2. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wies die dagegen gerichteten Klagen der drei Beamten ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beamten gegen die (außerdienstliche) Wohlverhaltenspflicht, nämlich die Pflicht zur Kollegialität, verstoßen hätten. Das Verhalten der Beamten lasse die erforderliche Achtung und Rücksicht gegenüber den beiden jüngeren Kollegen vermissen. Auf eine "freiwillige" Teilnahme der beiden jüngeren Beamten komme es - anders als im Strafrecht - nicht an. Die verhängten Geldbußen seien auch unter Berücksichtigung des ansonsten positiven Persönlichkeitsbildes der Beamten erforderlich, um sie zu ermahnen, künftig ihre Dienstpflichten einzuhalten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 25799 Dokument-Nr. 25799

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