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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2016
22 K 7814/15 -

Verpflichtung zur finanziellen Sorge für syrische Angehörige endet weder durch Flüchtlings­anerkennung noch durch Erteilung einer darauf beruhenden Aufenthalts­erlaubnis

Haftung aus Verpflichtungs­erklärung bleibt auch nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens bestehen

Wer sich verpflichtet, für die Kosten des Lebensunterhalts eines syrischen Flüchtlings so lange aufzukommen, bis entweder dessen Aufenthalt in Deutschland beendet ist oder der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde, haftet für die Kosten auch dann noch, wenn dem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthalts­erlaubnis erteilt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2014 kamen syrische Eheleute mit ihrem Kind als sogenannte Kontingentflüchtlinge nach Deutschland. Sie erhielten auf Grund einer zur Milderung der Flüchtlingskrise in Syrien erlassenen Landesaufnahmeanordnung jeweils eine Aufenthaltserlaubnis, weil ein in Nordrhein-Westfalen lebender Angehöriger sich dazu verpflichtet hatte, für die Kosten ihres Lebensunterhalts zu haften (Verpflichtungsgeber). In Deutschland beantragten die Syrer sodann erfolgreich die Anerkennung als Flüchtlinge. Die Stadt Mönchengladbach erteilte ihnen daraufhin jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Ab Februar 2015 erhielten sie durch das Jobcenter Mönchengladbach Leistungen nach dem SGB II. Dieses forderte den Verpflichtungsgeber auf, diese Zahlungen zu erstatten. Hiergegen richtete sich die Klage der Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Verpflichtungsgebers.

Verpflichtungsgeber verpflichtete sich grundsätzlich für Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zur Kostenübernahme

Das Verwalungsgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab und begründete die Entscheidung damit, dass sich der Verpflichtungsgeber verpflichtetet habe, den Lebensunterhalt seiner syrischen Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung ihres Aufenthaltsrechts. Die Verpflichtung ende weder durch die Flüchtlingsanerkennung der syrischen Angehörigen noch durch die Erteilung einer darauf beruhenden Aufenthaltserlaubnis. Denn der ursprüngliche Zweck ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik – Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensbedingungen in Syrien – sei hierdurch weder entfallen noch ersetzt worden. Eine unwiderrufliche Bindung des Verpflichtungsgebers für einen unbeschränkten Zeitraum folge hieraus jedoch nicht. Denn aus den Verpflichtungserklärungen gehe hervor, dass diese zunächst nur für die maximal zweijährige Dauer der auf Grund der Landesaufnahmeanordnung erteilten Aufenthaltserlaubnisse gelten sollten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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Dokument-Nr.: 22421 Dokument-Nr. 22421

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